§ 24 KartG 2005 Anwendungsbereich

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
§ 24.Paragraph 24,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)

  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz ist auch in Angelegenheiten anzuwenden, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. 1.Ziffer einsauf einen Sachverhalt der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Verkehrsunternehmen unterliegt; dies gilt jedoch nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
    2. 2.Ziffer 2auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2012
§ 24.Paragraph 24,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)

  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz ist auch in Angelegenheiten anzuwenden, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. 1.Ziffer einsauf einen Sachverhalt der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Verkehrsunternehmen unterliegt; dies gilt jedoch nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
    2. 2.Ziffer 2auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden.