§ 47 KartG 2005

Kartellgesetz 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist. Regulatoren bleibt der Zutritt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit auch dann gestattet, wenn sie keine Parteistellung im Verfahren haben.

(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 28.02.2013

(1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist. Regulatoren bleibt der Zutritt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit auch dann gestattet, wenn sie keine Parteistellung im Verfahren haben.

(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.