§ 57 KartG 2005 Einbringung

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999

Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 01.01.2006 bis 24.04.2017

Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.