§ 70 KartG 2005 Amtsenthebung

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind;
    2. 2.Ziffer 2Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
    3. 3.Ziffer 3er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
    4. 4.Ziffer 4er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.
  2. (2)Absatz 2Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in dem nach § 93 Abs. 1 RDG§ 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 4 in dem nach den §§ 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, §§ 157, 161 bis 163 und 165 RDGRStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RDGRStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 4, in dem nach den Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Absatz eins,, Paragraphen 147 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, Paragraphen 157,, 161 bis 163 und 165 RDGRStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
  3. (3)Absatz 3Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 28.02.2013
  1. (1)Absatz einsEin fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind;
    2. 2.Ziffer 2Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
    3. 3.Ziffer 3er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
    4. 4.Ziffer 4er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.
  2. (2)Absatz 2Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in dem nach § 93 Abs. 1 RDG§ 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 4 in dem nach den §§ 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, §§ 157, 161 bis 163 und 165 RDGRStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RDGRStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 4, in dem nach den Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Absatz eins,, Paragraphen 147 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, Paragraphen 157,, 161 bis 163 und 165 RDGRStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
  3. (3)Absatz 3Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.