§ 87 KartG 2005 Außer-Kraft-Treten

Kartellgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 87.Paragraph 87,

BGBl. Nr. 600/1988, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 (Anm.: es gibt keine Anlage zum Kartellgesetz 1988) gilt jedochAbs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 30 und Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiternicht mehr geltend festgestellt.) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 872, (1) (Verfassungsbestimmung) Mit 31. Dezember 2005 tritt das Kartellgesetz 1988Absatz eins, Ziffer 30 und Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 83,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6002 aus 19882008,, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 Anmerkung, es gibt keine Anlage zum Kartellgesetz 1988) gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiternicht mehr geltend festgestellt.)

  1. (2)Absatz 2Die §§ 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die §§ 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.Die Paragraphen 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die Paragraphen 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der Kartellgesetznovelle 2002, BGBl. I Nr. 62/2002, verwirklicht worden sind, gilt weiterhin deren Art. V Abs. 6 und 7.Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der Kartellgesetznovelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, verwirklicht worden sind, gilt weiterhin deren Art. römisch fünf Absatz 6 und 7.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007
§ 87.Paragraph 87,

BGBl. Nr. 600/1988, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 (Anm.: es gibt keine Anlage zum Kartellgesetz 1988) gilt jedochAbs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 30 und Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiternicht mehr geltend festgestellt.) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 872, (1) (Verfassungsbestimmung) Mit 31. Dezember 2005 tritt das Kartellgesetz 1988Absatz eins, Ziffer 30 und Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 83,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6002 aus 19882008,, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 Anmerkung, es gibt keine Anlage zum Kartellgesetz 1988) gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiternicht mehr geltend festgestellt.)

  1. (2)Absatz 2Die §§ 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die §§ 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.Die Paragraphen 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die Paragraphen 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der Kartellgesetznovelle 2002, BGBl. I Nr. 62/2002, verwirklicht worden sind, gilt weiterhin deren Art. V Abs. 6 und 7.Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der Kartellgesetznovelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, verwirklicht worden sind, gilt weiterhin deren Art. römisch fünf Absatz 6 und 7.