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BGBl. Nr. 600/1988, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 (Anm.: es gibt keine Anlage zum Kartellgesetz 1988) gilt jedochAbs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 30 und Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiternicht mehr geltend festgestellt.) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 872, (1) (Verfassungsbestimmung) Mit 31. Dezember 2005 tritt das Kartellgesetz 1988Absatz eins, Ziffer 30 und Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 83,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6002 aus 19882008,, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 Anmerkung, es gibt keine Anlage zum Kartellgesetz 1988) gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiternicht mehr geltend festgestellt.)
BGBl. Nr. 600/1988, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 (Anm.: es gibt keine Anlage zum Kartellgesetz 1988) gilt jedochAbs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 30 und Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiternicht mehr geltend festgestellt.) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 872, (1) (Verfassungsbestimmung) Mit 31. Dezember 2005 tritt das Kartellgesetz 1988Absatz eins, Ziffer 30 und Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 83,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6002 aus 19882008,, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 Anmerkung, es gibt keine Anlage zum Kartellgesetz 1988) gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiternicht mehr geltend festgestellt.)