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§ 87(Anm.: Abs. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit 31. Dezember 2005 tritt das Kartellgesetz 1988 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 30 und Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. Nr. 600/1988BGBl. I Nr. 2/2008, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 (Anm.: es gibt keine Anlage zum Kartellgesetz 1988) gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiternicht mehr geltend festgestellt.)
(2) Die §§ 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die §§ 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.
(3) Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der Kartellgesetznovelle 2002, BGBl. I Nr. 62/2002, verwirklicht worden sind, gilt weiterhin deren Art. V Abs. 6 und 7.
§ 87(Anm.: Abs. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit 31. Dezember 2005 tritt das Kartellgesetz 1988 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 30 und Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. Nr. 600/1988BGBl. I Nr. 2/2008, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 (Anm.: es gibt keine Anlage zum Kartellgesetz 1988) gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiternicht mehr geltend festgestellt.)
(2) Die §§ 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die §§ 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.
(3) Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der Kartellgesetznovelle 2002, BGBl. I Nr. 62/2002, verwirklicht worden sind, gilt weiterhin deren Art. V Abs. 6 und 7.