Anl. 6 AWG 2002

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999
Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren UnfällenEinleitung
  1. 1.Ziffer einsDie für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.Die für die Anwendung des Paragraph 59, zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des Paragraph 84 c, Absatz 5, GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
  2. 2.Ziffer 2Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wennEin Betrieb fällt unter die Bestimmungen des Paragraph 59,, wenn
    1. a)Litera aeine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;
    2. b)Litera beine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;
    3. c)Litera ceine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    4. d)Litera deine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer eins, und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    5. e)Litera eeine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 3,, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    6. f)Litera feine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 10, und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
  3. 3.Ziffer 3In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.In Anwendung von Ziffer 2, Litera c,, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des Paragraph 59,, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
  4. 4.Ziffer 4Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.
  5. 5.Ziffer 5Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
  6. 6.Ziffer 6Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, und die Giftliste-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2003,, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Ziffer 4, und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Ziffer 4, und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.
  7. 7.Ziffer 7Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz der Z 6 dieser Einleitung.Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Ziffer 4, und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz der Ziffer 6, dieser Einleitung.
  8. 8.Ziffer 8Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.
(„Seveso-Stoffe“)

Teil 1
Namentlich genannte Auf Seveso-Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in, die unter die Gefahrenkategorien des Teil 1 genannter Stoff oder eineSpalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 1 genannte Zubereitung oder eine ingenannten Mengenschwellen Anwendung.

Sofern ein Seveso-Stoff unter Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien vondieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungenaufgeführt ist, so sindfinden die in Teil 1 festgelegtenden Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen anzuwendenAnwendung.

TEIL 1
Gefahrenkategorien von Seveso-Stoffen

Dieser Teil umfasst alle Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

ZifferSpalte 1

Spalte 12

Spalte 23

Spalte 3

Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und ZubereitungenGefahrenkategorien

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung vonErfüllung der Anforderungen an Betriebe

§ 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994

der unteren Klasse

der oberen Klasse

1.1Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN

Ammoniumnitrat 1)

5 000

10 000
1.2 Ammoniumnitrat 2) 1 250 5 000
1.3 Ammoniumnitrat 3) 350 2 500
1.4 Ammoniumnitrat 4) 10 50
2.1 Kaliumnitrat 5) 5 000 10 000
2.2 Kaliumnitrat 6) 1 250 5 000
3 Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze 1 2
4 Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze 0,1 0,1

5H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege

Brom5

20

20
6 Chlor 10 25
7 Atemgängige Nickelverbindungen

(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid)

1 1
8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20
9 Fluor 10 20
10 Formaldehyd (C ≥ 90%) 5 50
11 Wasserstoff 5 50
12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250
13 Bleialkyle 5 50
14 Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas 50 200
15 Acetylen (Ethin) 5 50
16 Ethylenoxid 5 50
17 Propylenoxid 5 50
18 Methanol 200 200
19 4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig 0,01 0,01
20 Methylisocyanat 0,15 0,15
21 Sauerstoff 200 200
22 Toluylendiisocyanat 10 100
23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75
24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1
25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1
26 Schwefeldichlorid 1 1
27 Schwefeltrioxid 15 75
28 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet 7) 0,001 0,001
29 Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:

4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrobiphenyl und 1,3-Propansulton

0,5 2
30 Erdölerzeugnisse:
  1. a)Litera a
    1. 1)Ziffer einsGilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
      1. a)Litera agewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003 S. 1 erfüllen,gewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs römisch III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003 Sitzung 1 erfüllen,
      2. b)Litera bgewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,

    und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

    Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

    Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung gestellt.Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil römisch III Abschnitt 38.2) wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung gestellt.

    1. 2)Ziffer 2Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
    2. a)Litera agewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Caliumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
    3. b)Litera bbei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
    4. c)Litera cbei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist,

    und welche die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.und welche die Anforderungen des Anhangs römisch III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

    Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.

    1. 3)Ziffer 3Gilt für
      1. a)Litera aAmmoniumnitrat in technischer Qualität, dh. für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
      2. Strichaufzählunggewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,
      3. Strichaufzählunggewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten,
      4. b)Litera bwässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.
    2. 4)Ziffer 4Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst
      1. a)Litera azurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu Z 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z 1.2 und 1.3 nicht mehr erfüllen,zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu Ziffer eins Punkt 2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Ziffer eins Punkt 2 und 1.3 nicht mehr erfüllen,
      2. b)Litera bDüngemittel gemäß den Anmerkungen zu Z 1.1 und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu Ziffer eins Punkt eins und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.
    3. 5)Ziffer 5Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
    4. 6)Ziffer 6Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
    5. 7)Ziffer 7Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005 zu erfolgen.Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2005, zu erfolgen.
    6. 8)Ziffer 8Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.
    Teil 2
    Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

    Ziffer

    Spalte 1

    Spalte 2

    Spalte 3

    Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

    Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

    § 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994

    § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994

    1

    sehr giftig

    5

    20

    2

    giftig

    50

    200

    3

    brandfördernd

    50

    200

    4

    explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klasse 1.4)

    50

    200

    5

    explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)

    10

    50

    6

    entzündlich 2)

    5 000

    50 000

    7

    leicht entzündlich 3)

    50

    200

    8

    leicht entzündlich 4)

    5 000

    50 000

    9

    hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten 5)

    10

    50

    10

    umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)

    100

    200

    11

    umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)

    200

    500

    12

    Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasstStoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht durch Ziffer eins bis 11 erfasst

    100

    500

    13

    Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasstStoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht durch Ziffer eins, bis 11 erfasst

    50

    200

    Anmerkungen zu Teil 2:
    1. 1)Ziffer eins

H2 AKUT TOXISCH

  • Strichaufzählung

    Spalte 1

    Spalte 2

    Spalte 3

    Seveso-Stoffe

    Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe

    der unteren Klasse

    der oberen Klasse

    1. 1.Ziffer eins
      1. 2.Ziffer 2Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

    1 250

    5 000

    1. 3.Ziffer 3Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

    350

    2 500

    1. 4.Ziffer 4Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

    10

    50

    1. 5.Ziffer 5Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

    5 000

    10 000

    1. 6.Ziffer 6Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)

    1 250

    5 000

    1. 7.Ziffer 7Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -SalzeDiarsenpentaoxid, Arsen(römisch fünf)-Säure und/oder -Salze

    1

    2

    1. 8.Ziffer 8Diarsentrioxid, Arsen (III)-Säure und/oder -SalzeDiarsentrioxid, Arsen (römisch III)-Säure und/oder -Salze

    0,1

    0,1

    1. 9.Ziffer 9Brom

    20

    100

    1. 10.Ziffer 10Chlor

    10

    25

    1. 11.Ziffer 11Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

    1

    1

    1. 12.Ziffer 12Ethylenimin

    10

    20

    1. 13.Ziffer 13Fluor

    10

    20

    1. 14.Ziffer 14Formaldehyd (C 90%)

    5

    50

    1. 15.Ziffer 15Wasserstoff

    5

    50

    1. 16.Ziffer 16Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

    25

    250

    1. 17.Ziffer 17Bleialkyle

    5

    50

    1. 18.Ziffer 18Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

    50

    200

    1. 19.Ziffer 19Acetylen

    5

    50

    1. 20.Ziffer 20Ethylenoxid

    5

    50

    1. 21.Ziffer 21Propylenoxid

    5

    50

    1. 22.Ziffer 22Methanol

    500

    5 000

    1. 23.Ziffer 234,4′-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine Salze, pulverförmig

    0,01

    0,01

    1. 24.Ziffer 24Methylisocyanat

    0,15

    0,15

    1. 25.Ziffer 25Sauerstoff

    200

    2 000

    1. 26.Ziffer 262,4-Toluylendiisocyanat, 2,6-Toluylendiisocyanat

    10

    100

    1. 27.Ziffer 27Carbonylchlorid (Phosgen)

    0,3

    0,75

    1. 28.Ziffer 28Arsin (Arsentrihydrid)

    0,2

    1

    1. 29.Ziffer 29Phosphin (Phosphortrihydrid)

    0,2

    1

    1. 30.Ziffer 30Schwefeldichlorid

    1

    1

    1. 31.Ziffer 31Schwefeltrioxid

    15

    75

    1. 32.Ziffer 32Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD – Äquivalenten (siehe Anmerkung 20)

    0,001

    0,001

    1. 33.Ziffer 33Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von > 5 Gew.-% enthalten:4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

    0,5

    2

    1. 34.Ziffer 34Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:
      1. a)Litera aOttokraftstoffe und Naphtha
      2. b)Litera bKerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
      3. c)Litera cGasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)
      4. d)Litera dSchweröle
      5. e)Litera ealternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter lit. a bis d genannten Erzeugnissealternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter Litera a, bis d genannten Erzeugnisse

    2 500

    25 000

    1. 35.Ziffer 35Ammoniak, wasserfrei

    50

    200

    1. 36.Ziffer 36Bortrifluorid

    5

    20

    1. 37.Ziffer 37Schwefelwasserstoff

    5

    20

    1. 38.Ziffer 38Piperidin

    50

    200

    1. 39.Ziffer 39Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

    50

    200

    1. 40.Ziffer 403-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

    50

    200

    1. 41.Ziffer 41Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5% Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in diesem Anhang Teil 1 eingestuft sind(*) Vorausgesetzt das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft

    200

    500

    1. 42.Ziffer 42Propylamin (siehe Anmerkung 21)

    500

    2 000

    1. 43.Ziffer 43tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

    200

    500

    1. 44.Ziffer 442-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

    500

    2 000

    1. 45.Ziffer 45Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

    100

    200

    1. 46.Ziffer 46Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

    500

    2 000

    1. 47.Ziffer 473-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

    500

    2 000

    1. 48.Ziffer 481-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

    500

    2 000

    Anmerkungen zu Anhang 6

    1.

    Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, eingestuft.Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, eingestuft.

    2.

    Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie aufgrund der Konzentrationsgrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassung an den technischen Fortschritt die gleichen Eigenschaften (wie die reinen Stoffe) haben, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

    3.

    Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Seveso-Betrieb. Die für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 59a bis 59m zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Seveso-Stoffe, die in einem Seveso-Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2% der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Seveso-Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Seveso-Betriebs wirken können.Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Seveso-Betrieb. Die für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59m zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Seveso-Stoffe, die in einem Seveso-Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2% der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Seveso-Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Seveso-Betriebs wirken können.

    4.

    Für das Addieren von Mengen von Seveso-Stoffen oder von Kategorien von Seveso-Stoffen gilt Folgendes:

    Bei einem Seveso-Betrieb, in dem kein einzelner Seveso-Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Seveso-Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der §§ 59a bis 59m fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden:Bei einem Seveso-Betrieb, in dem kein einzelner Seveso-Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Seveso-Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Paragraphen 59 a bis 59m fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden:

    • Strichaufzählung
      1. a)Litera afür das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die unter die Gefahren-kategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen,
      2. b)Litera bfür das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen,
      3. c)Litera cfür das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die unter „gewässergefährdend — akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen.

      Die einschlägigen Bestimmungen der §§ 59a bis 59m sind anzuwenden, wenn eine der bei lit. a, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.Die einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59m sind anzuwenden, wenn eine der bei Litera a,, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.

    5.

    Stoffe mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Seveso-Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den in dem Seveso-Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten Seveso-Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich der §§ 59a bis 59m fällt, zugeordnet.Stoffe mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Seveso-Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den in dem Seveso-Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten Seveso-Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich der Paragraphen 59 a bis 59m fällt, zugeordnet.

    6.

    Bei Seveso-Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 lit. a, der Anmerkung 4 lit. b und der Anmerkung 4 lit. c, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.Bei Seveso-Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 Litera a,, der Anmerkung 4 Litera b und der Anmerkung 4 Litera c,, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.

    7.

    Seveso-Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 akut toxisch.

    8.

    Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang römisch eins Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.

    9.

    Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur dann erforderlich, wenn das durchzuführende Screening – Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria – UN Manual of Tests and Criteria; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.

    10.

    Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 (Eintrag P1b) aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, sind sie unter Eintrag P1a einzustufen, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

    11.1.

    Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20, einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 Sitzung 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 Sitzung 20, einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

    11.2.

    Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.

    12.

    Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil III Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.Gemäß Anhang römisch eins Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil römisch III Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.

    13.

    Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete StickstoffgehaltAmmoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil römisch III, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

    • Strichaufzählung

      WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005

      2,3,7,8-TCDD

      1

      2,3,7,8-TCDF

      0,1

      1,2,3,7,8-PeCDD

      1

      2,3,4,7,8-PeCDF

      0,3

      1,2,3,7,8-PeCDF

      0,03

      1,2,3,4,7,8-HxCDD

      0,1

      1,2,3,6,7,8-HxCDD

      0,1

      1,2,3,4,7,8-HxCDF

      0,1

      1,2,3,7,8,9-HxCDD

      0,1

      1,2,3,7,8,9-HxCDF

      0,1

      1,2,3,6,7,8-HxCDF

      0,1

      1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

      0,01

      2,3,4,6,7,8-HxCDF

      0,1

      OCDD

      0,0003

      1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

      0,01

      1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

      0,01

      OCDF

      0,0003

      (T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)

    21.

    Wenn dieser Seveso-Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen der §§ 59a bis 59m der Seveso-Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen.Wenn dieser Seveso-Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59m der Seveso-Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen.

    1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat.

    2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßigen 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

    3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 16.02.2011 bis 19.06.2017
Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren UnfällenEinleitung
  1. 1.Ziffer einsDie für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.Die für die Anwendung des Paragraph 59, zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des Paragraph 84 c, Absatz 5, GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
  2. 2.Ziffer 2Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wennEin Betrieb fällt unter die Bestimmungen des Paragraph 59,, wenn
    1. a)Litera aeine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;
    2. b)Litera beine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;
    3. c)Litera ceine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    4. d)Litera deine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer eins, und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    5. e)Litera eeine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 3,, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    6. f)Litera feine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 10, und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
  3. 3.Ziffer 3In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.In Anwendung von Ziffer 2, Litera c,, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des Paragraph 59,, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
  4. 4.Ziffer 4Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.
  5. 5.Ziffer 5Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
  6. 6.Ziffer 6Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, und die Giftliste-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2003,, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Ziffer 4, und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Ziffer 4, und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.
  7. 7.Ziffer 7Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz der Z 6 dieser Einleitung.Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Ziffer 4, und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz der Ziffer 6, dieser Einleitung.
  8. 8.Ziffer 8Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.
(„Seveso-Stoffe“)

Teil 1
Namentlich genannte Auf Seveso-Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in, die unter die Gefahrenkategorien des Teil 1 genannter Stoff oder eineSpalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 1 genannte Zubereitung oder eine ingenannten Mengenschwellen Anwendung.

Sofern ein Seveso-Stoff unter Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien vondieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungenaufgeführt ist, so sindfinden die in Teil 1 festgelegtenden Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen anzuwendenAnwendung.

TEIL 1
Gefahrenkategorien von Seveso-Stoffen

Dieser Teil umfasst alle Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

ZifferSpalte 1

Spalte 12

Spalte 23

Spalte 3

Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und ZubereitungenGefahrenkategorien

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung vonErfüllung der Anforderungen an Betriebe

§ 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994

der unteren Klasse

der oberen Klasse

1.1Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN

Ammoniumnitrat 1)

5 000

10 000
1.2 Ammoniumnitrat 2) 1 250 5 000
1.3 Ammoniumnitrat 3) 350 2 500
1.4 Ammoniumnitrat 4) 10 50
2.1 Kaliumnitrat 5) 5 000 10 000
2.2 Kaliumnitrat 6) 1 250 5 000
3 Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze 1 2
4 Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze 0,1 0,1

5H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege

Brom5

20

20
6 Chlor 10 25
7 Atemgängige Nickelverbindungen

(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid)

1 1
8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20
9 Fluor 10 20
10 Formaldehyd (C ≥ 90%) 5 50
11 Wasserstoff 5 50
12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250
13 Bleialkyle 5 50
14 Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas 50 200
15 Acetylen (Ethin) 5 50
16 Ethylenoxid 5 50
17 Propylenoxid 5 50
18 Methanol 200 200
19 4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig 0,01 0,01
20 Methylisocyanat 0,15 0,15
21 Sauerstoff 200 200
22 Toluylendiisocyanat 10 100
23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75
24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1
25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1
26 Schwefeldichlorid 1 1
27 Schwefeltrioxid 15 75
28 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet 7) 0,001 0,001
29 Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:

4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrobiphenyl und 1,3-Propansulton

0,5 2
30 Erdölerzeugnisse:
  1. a)Litera a
    1. 1)Ziffer einsGilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
      1. a)Litera agewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003 S. 1 erfüllen,gewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs römisch III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003 Sitzung 1 erfüllen,
      2. b)Litera bgewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,

    und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

    Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

    Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung gestellt.Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil römisch III Abschnitt 38.2) wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung gestellt.

    1. 2)Ziffer 2Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
    2. a)Litera agewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Caliumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
    3. b)Litera bbei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
    4. c)Litera cbei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist,

    und welche die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.und welche die Anforderungen des Anhangs römisch III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

    Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.

    1. 3)Ziffer 3Gilt für
      1. a)Litera aAmmoniumnitrat in technischer Qualität, dh. für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
      2. Strichaufzählunggewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,
      3. Strichaufzählunggewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten,
      4. b)Litera bwässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.
    2. 4)Ziffer 4Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst
      1. a)Litera azurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu Z 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z 1.2 und 1.3 nicht mehr erfüllen,zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu Ziffer eins Punkt 2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Ziffer eins Punkt 2 und 1.3 nicht mehr erfüllen,
      2. b)Litera bDüngemittel gemäß den Anmerkungen zu Z 1.1 und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu Ziffer eins Punkt eins und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.
    3. 5)Ziffer 5Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
    4. 6)Ziffer 6Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
    5. 7)Ziffer 7Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005 zu erfolgen.Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2005, zu erfolgen.
    6. 8)Ziffer 8Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.
    Teil 2
    Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

    Ziffer

    Spalte 1

    Spalte 2

    Spalte 3

    Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

    Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

    § 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994

    § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994

    1

    sehr giftig

    5

    20

    2

    giftig

    50

    200

    3

    brandfördernd

    50

    200

    4

    explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klasse 1.4)

    50

    200

    5

    explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)

    10

    50

    6

    entzündlich 2)

    5 000

    50 000

    7

    leicht entzündlich 3)

    50

    200

    8

    leicht entzündlich 4)

    5 000

    50 000

    9

    hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten 5)

    10

    50

    10

    umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)

    100

    200

    11

    umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)

    200

    500

    12

    Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasstStoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht durch Ziffer eins bis 11 erfasst

    100

    500

    13

    Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht durch Z 1 bis 11 erfasstStoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht durch Ziffer eins, bis 11 erfasst

    50

    200

    Anmerkungen zu Teil 2:
    1. 1)Ziffer eins

H2 AKUT TOXISCH

  • Strichaufzählung

    Spalte 1

    Spalte 2

    Spalte 3

    Seveso-Stoffe

    Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe

    der unteren Klasse

    der oberen Klasse

    1. 1.Ziffer eins
      1. 2.Ziffer 2Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

    1 250

    5 000

    1. 3.Ziffer 3Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

    350

    2 500

    1. 4.Ziffer 4Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

    10

    50

    1. 5.Ziffer 5Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

    5 000

    10 000

    1. 6.Ziffer 6Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)

    1 250

    5 000

    1. 7.Ziffer 7Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -SalzeDiarsenpentaoxid, Arsen(römisch fünf)-Säure und/oder -Salze

    1

    2

    1. 8.Ziffer 8Diarsentrioxid, Arsen (III)-Säure und/oder -SalzeDiarsentrioxid, Arsen (römisch III)-Säure und/oder -Salze

    0,1

    0,1

    1. 9.Ziffer 9Brom

    20

    100

    1. 10.Ziffer 10Chlor

    10

    25

    1. 11.Ziffer 11Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

    1

    1

    1. 12.Ziffer 12Ethylenimin

    10

    20

    1. 13.Ziffer 13Fluor

    10

    20

    1. 14.Ziffer 14Formaldehyd (C 90%)

    5

    50

    1. 15.Ziffer 15Wasserstoff

    5

    50

    1. 16.Ziffer 16Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

    25

    250

    1. 17.Ziffer 17Bleialkyle

    5

    50

    1. 18.Ziffer 18Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

    50

    200

    1. 19.Ziffer 19Acetylen

    5

    50

    1. 20.Ziffer 20Ethylenoxid

    5

    50

    1. 21.Ziffer 21Propylenoxid

    5

    50

    1. 22.Ziffer 22Methanol

    500

    5 000

    1. 23.Ziffer 234,4′-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine Salze, pulverförmig

    0,01

    0,01

    1. 24.Ziffer 24Methylisocyanat

    0,15

    0,15

    1. 25.Ziffer 25Sauerstoff

    200

    2 000

    1. 26.Ziffer 262,4-Toluylendiisocyanat, 2,6-Toluylendiisocyanat

    10

    100

    1. 27.Ziffer 27Carbonylchlorid (Phosgen)

    0,3

    0,75

    1. 28.Ziffer 28Arsin (Arsentrihydrid)

    0,2

    1

    1. 29.Ziffer 29Phosphin (Phosphortrihydrid)

    0,2

    1

    1. 30.Ziffer 30Schwefeldichlorid

    1

    1

    1. 31.Ziffer 31Schwefeltrioxid

    15

    75

    1. 32.Ziffer 32Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD – Äquivalenten (siehe Anmerkung 20)

    0,001

    0,001

    1. 33.Ziffer 33Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von > 5 Gew.-% enthalten:4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

    0,5

    2

    1. 34.Ziffer 34Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:
      1. a)Litera aOttokraftstoffe und Naphtha
      2. b)Litera bKerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
      3. c)Litera cGasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)
      4. d)Litera dSchweröle
      5. e)Litera ealternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter lit. a bis d genannten Erzeugnissealternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter Litera a, bis d genannten Erzeugnisse

    2 500

    25 000

    1. 35.Ziffer 35Ammoniak, wasserfrei

    50

    200

    1. 36.Ziffer 36Bortrifluorid

    5

    20

    1. 37.Ziffer 37Schwefelwasserstoff

    5

    20

    1. 38.Ziffer 38Piperidin

    50

    200

    1. 39.Ziffer 39Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

    50

    200

    1. 40.Ziffer 403-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

    50

    200

    1. 41.Ziffer 41Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5% Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in diesem Anhang Teil 1 eingestuft sind(*) Vorausgesetzt das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft

    200

    500

    1. 42.Ziffer 42Propylamin (siehe Anmerkung 21)

    500

    2 000

    1. 43.Ziffer 43tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

    200

    500

    1. 44.Ziffer 442-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

    500

    2 000

    1. 45.Ziffer 45Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

    100

    200

    1. 46.Ziffer 46Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

    500

    2 000

    1. 47.Ziffer 473-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

    500

    2 000

    1. 48.Ziffer 481-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

    500

    2 000

    Anmerkungen zu Anhang 6

    1.

    Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, eingestuft.Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, eingestuft.

    2.

    Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie aufgrund der Konzentrationsgrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassung an den technischen Fortschritt die gleichen Eigenschaften (wie die reinen Stoffe) haben, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

    3.

    Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Seveso-Betrieb. Die für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 59a bis 59m zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Seveso-Stoffe, die in einem Seveso-Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2% der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Seveso-Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Seveso-Betriebs wirken können.Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Seveso-Betrieb. Die für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59m zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Seveso-Stoffe, die in einem Seveso-Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2% der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Seveso-Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Seveso-Betriebs wirken können.

    4.

    Für das Addieren von Mengen von Seveso-Stoffen oder von Kategorien von Seveso-Stoffen gilt Folgendes:

    Bei einem Seveso-Betrieb, in dem kein einzelner Seveso-Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Seveso-Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der §§ 59a bis 59m fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden:Bei einem Seveso-Betrieb, in dem kein einzelner Seveso-Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Seveso-Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Paragraphen 59 a bis 59m fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden:

    • Strichaufzählung
      1. a)Litera afür das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die unter die Gefahren-kategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen,
      2. b)Litera bfür das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen,
      3. c)Litera cfür das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die unter „gewässergefährdend — akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen.

      Die einschlägigen Bestimmungen der §§ 59a bis 59m sind anzuwenden, wenn eine der bei lit. a, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.Die einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59m sind anzuwenden, wenn eine der bei Litera a,, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.

    5.

    Stoffe mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Seveso-Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den in dem Seveso-Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten Seveso-Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich der §§ 59a bis 59m fällt, zugeordnet.Stoffe mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Seveso-Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den in dem Seveso-Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten Seveso-Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich der Paragraphen 59 a bis 59m fällt, zugeordnet.

    6.

    Bei Seveso-Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 lit. a, der Anmerkung 4 lit. b und der Anmerkung 4 lit. c, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.Bei Seveso-Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 Litera a,, der Anmerkung 4 Litera b und der Anmerkung 4 Litera c,, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.

    7.

    Seveso-Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 akut toxisch.

    8.

    Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang römisch eins Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.

    9.

    Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur dann erforderlich, wenn das durchzuführende Screening – Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria – UN Manual of Tests and Criteria; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.

    10.

    Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 (Eintrag P1b) aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, sind sie unter Eintrag P1a einzustufen, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

    11.1.

    Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20, einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 Sitzung 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 Sitzung 20, einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

    11.2.

    Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.

    12.

    Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil III Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.Gemäß Anhang römisch eins Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil römisch III Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.

    13.

    Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete StickstoffgehaltAmmoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil römisch III, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

    • Strichaufzählung

      WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005

      2,3,7,8-TCDD

      1

      2,3,7,8-TCDF

      0,1

      1,2,3,7,8-PeCDD

      1

      2,3,4,7,8-PeCDF

      0,3

      1,2,3,7,8-PeCDF

      0,03

      1,2,3,4,7,8-HxCDD

      0,1

      1,2,3,6,7,8-HxCDD

      0,1

      1,2,3,4,7,8-HxCDF

      0,1

      1,2,3,7,8,9-HxCDD

      0,1

      1,2,3,7,8,9-HxCDF

      0,1

      1,2,3,6,7,8-HxCDF

      0,1

      1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

      0,01

      2,3,4,6,7,8-HxCDF

      0,1

      OCDD

      0,0003

      1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

      0,01

      1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

      0,01

      OCDF

      0,0003

      (T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)

    21.

    Wenn dieser Seveso-Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen der §§ 59a bis 59m der Seveso-Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen.Wenn dieser Seveso-Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59m der Seveso-Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen.

    1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat.

    2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßigen 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

    3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.

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