Anl. 5 AWG 2002

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1 Kategorien von Tätigkeiten
  1. 1.Ziffer einsAnlagen zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr;
  2. 2.Ziffer 2Anlagen zur Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
    1. a)Litera aR2 des Anhangs 2 (Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln),
    2. b)Litera bR6 des Anhangs 2 (Regenerierung von Säuren und Basen),
    3. c)Litera cR7 des Anhangs 2 (Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen),
    4. d)Litera dR9 des Anhangs 2 (Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl),
    5. e)Litera eR1 des Anhangs 2 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung);
  3. 3.Ziffer 3Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle mit einer Kapazität von über drei Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr;
  4. 4.Ziffer 4Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
    1. a)Litera aD8 des Anhangs 2 (Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen und Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren beseitigt werden),
    2. b)Litera bD9 des Anhangs 2 (Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 angeführten Verfahren beseitigt werden, zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren);
  5. 5.Ziffer 5Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins,
  6. 1.Ziffer einsBeseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
    1. a)Litera abiologische Behandlung;
    2. b)Litera bphysikalisch-chemische Behandlung;
    3. c)Litera cVermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten;
    4. d)Litera dNeuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten;
    5. e)Litera eRückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;
    6. f)Litera fVerwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
    7. g)Litera gRegenerierung von Säuren oder Basen;
    8. h)Litera hWiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
    9. i)Litera iWiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
    10. j)Litera jerneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
    11. k)Litera kOberflächenaufbringung.
  7. 2.Ziffer 2Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen
    1. a)Litera afür die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
    2. b)Litera bfür gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
  8. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera aBeseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:
      1. i)Litera ibiologische Behandlung;
      2. ii)Sub-Litera, i, iphysikalisch-chemische Behandlung;
      3. iii)iiiAbfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
      4. iv)Sub-Litera, i, vBehandlung von Schlacken und Asche;
      5. v)Litera vBehandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
    2. b)Litera bVerwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
      1. i)Litera ibiologische Behandlung;
      2. ii)Sub-Litera, i, iAbfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
      3. iii)iiiBehandlung von Schlacken und Asche;
      4. iv)Sub-Litera, i, vBehandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
      Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
  9. 4.Ziffer 4Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.Deponien gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.
  10. 5.Ziffer 5Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Ziffer 4, fallen, bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins,, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
  11. 6.Ziffer 6Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.
Teil 2 Relevante Stoffe LUFT

1. SchwefeloxideWerden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und sonstige Schwefelverbindungen

2. Stickoxidederselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und sonstige Stickstoffverbindungen

3 lit. Kohlenmonoxid

4. Flüchtige organische Verbindungen

5. Metallea und Metallverbindungen

6b durchgeführt werden. Staub

7. Asbest (SchwebeteilchenWerden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und Fasern)

8. Chlorderselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffer eins und Chlorverbindungen

9. Fluor3 Litera a und Fluorverbindungen

10b durchgeführt werden. Arsen und Arsenverbindungen

11. Zyanide

12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)

13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)

  1. 1.Ziffer einsSchwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
  2. 2.Ziffer 2Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
  3. 3.Ziffer 3Kohlenmonoxid
  4. 4.Ziffer 4Flüchtige organische Verbindungen
  5. 5.Ziffer 5Metalle und Metallverbindungen
  6. 6.Ziffer 6Staub einschließlich Feinpartikel
  7. 7.Ziffer 7Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
  8. 8.Ziffer 8Chlor und Chlorverbindungen
  9. 9.Ziffer 9Fluor und Fluorverbindungen
  10. 10.Ziffer 10Arsen und Arsenverbindungen
  11. 11.Ziffer 11Zyanide
  12. 12.Ziffer 12Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)
  13. 13.Ziffer 13Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)
WASSER
  1. 1.Ziffer einsHalogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
  2. 2.Ziffer 2Phosphororganische Verbindungen
  3. 3.Ziffer 3Zinnorganische Verbindungen
  4. 4.Ziffer 4Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3)
  5. 5.Ziffer 5Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
  6. 6.Ziffer 6Zyanide
  7. 7.Ziffer 7Metalle und Metallverbindungen
  8. 8.Ziffer 8Arsen und Arsenverbindungen
  9. 9.Ziffer 9Biozide und Pflanzenschutzmittel
  10. 10.Ziffer 10Schwebestoffe 4)
  11. 11.Ziffer 11Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
  12. 12.Ziffer 12Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
  13. 13.Ziffer 13Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II WRG 1959 idgF aufgeführt sindStoffe, die in Anhang E Abschnitt römisch II WRG 1959 idgF aufgeführt sind

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, hingewiesen.

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1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.

2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.2) Im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.

3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.

4) Das sind "abfiltrierbare" Stoffe.

  1. 1)Ziffer einsDas sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
  2. 2)Ziffer 2Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.Im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.
  3. 3)Ziffer 3Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
  4. 4)Ziffer 4Das sind „abfiltrierbare“ Stoffe.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 20.06.2013
IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1 Kategorien von Tätigkeiten
  1. 1.Ziffer einsAnlagen zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr;
  2. 2.Ziffer 2Anlagen zur Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
    1. a)Litera aR2 des Anhangs 2 (Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln),
    2. b)Litera bR6 des Anhangs 2 (Regenerierung von Säuren und Basen),
    3. c)Litera cR7 des Anhangs 2 (Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen),
    4. d)Litera dR9 des Anhangs 2 (Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl),
    5. e)Litera eR1 des Anhangs 2 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung);
  3. 3.Ziffer 3Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle mit einer Kapazität von über drei Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr;
  4. 4.Ziffer 4Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
    1. a)Litera aD8 des Anhangs 2 (Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen und Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren beseitigt werden),
    2. b)Litera bD9 des Anhangs 2 (Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 angeführten Verfahren beseitigt werden, zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren);
  5. 5.Ziffer 5Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins,
  6. 1.Ziffer einsBeseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
    1. a)Litera abiologische Behandlung;
    2. b)Litera bphysikalisch-chemische Behandlung;
    3. c)Litera cVermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten;
    4. d)Litera dNeuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten;
    5. e)Litera eRückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;
    6. f)Litera fVerwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
    7. g)Litera gRegenerierung von Säuren oder Basen;
    8. h)Litera hWiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
    9. i)Litera iWiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
    10. j)Litera jerneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
    11. k)Litera kOberflächenaufbringung.
  7. 2.Ziffer 2Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen
    1. a)Litera afür die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
    2. b)Litera bfür gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
  8. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera aBeseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:
      1. i)Litera ibiologische Behandlung;
      2. ii)Sub-Litera, i, iphysikalisch-chemische Behandlung;
      3. iii)iiiAbfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
      4. iv)Sub-Litera, i, vBehandlung von Schlacken und Asche;
      5. v)Litera vBehandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
    2. b)Litera bVerwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
      1. i)Litera ibiologische Behandlung;
      2. ii)Sub-Litera, i, iAbfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
      3. iii)iiiBehandlung von Schlacken und Asche;
      4. iv)Sub-Litera, i, vBehandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
      Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
  9. 4.Ziffer 4Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.Deponien gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.
  10. 5.Ziffer 5Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Ziffer 4, fallen, bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins,, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
  11. 6.Ziffer 6Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.
Teil 2 Relevante Stoffe LUFT

1. SchwefeloxideWerden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und sonstige Schwefelverbindungen

2. Stickoxidederselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und sonstige Stickstoffverbindungen

3 lit. Kohlenmonoxid

4. Flüchtige organische Verbindungen

5. Metallea und Metallverbindungen

6b durchgeführt werden. Staub

7. Asbest (SchwebeteilchenWerden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und Fasern)

8. Chlorderselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffer eins und Chlorverbindungen

9. Fluor3 Litera a und Fluorverbindungen

10b durchgeführt werden. Arsen und Arsenverbindungen

11. Zyanide

12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)

13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)

  1. 1.Ziffer einsSchwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
  2. 2.Ziffer 2Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
  3. 3.Ziffer 3Kohlenmonoxid
  4. 4.Ziffer 4Flüchtige organische Verbindungen
  5. 5.Ziffer 5Metalle und Metallverbindungen
  6. 6.Ziffer 6Staub einschließlich Feinpartikel
  7. 7.Ziffer 7Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
  8. 8.Ziffer 8Chlor und Chlorverbindungen
  9. 9.Ziffer 9Fluor und Fluorverbindungen
  10. 10.Ziffer 10Arsen und Arsenverbindungen
  11. 11.Ziffer 11Zyanide
  12. 12.Ziffer 12Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)
  13. 13.Ziffer 13Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)
WASSER
  1. 1.Ziffer einsHalogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
  2. 2.Ziffer 2Phosphororganische Verbindungen
  3. 3.Ziffer 3Zinnorganische Verbindungen
  4. 4.Ziffer 4Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3)
  5. 5.Ziffer 5Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
  6. 6.Ziffer 6Zyanide
  7. 7.Ziffer 7Metalle und Metallverbindungen
  8. 8.Ziffer 8Arsen und Arsenverbindungen
  9. 9.Ziffer 9Biozide und Pflanzenschutzmittel
  10. 10.Ziffer 10Schwebestoffe 4)
  11. 11.Ziffer 11Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
  12. 12.Ziffer 12Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
  13. 13.Ziffer 13Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II WRG 1959 idgF aufgeführt sindStoffe, die in Anhang E Abschnitt römisch II WRG 1959 idgF aufgeführt sind

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, hingewiesen.

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1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.

2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.2) Im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.

3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.

4) Das sind "abfiltrierbare" Stoffe.

  1. 1)Ziffer einsDas sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
  2. 2)Ziffer 2Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.Im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.
  3. 3)Ziffer 3Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
  4. 4)Ziffer 4Das sind „abfiltrierbare“ Stoffe.

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