§ 90 AWG 2002

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der §§ 14 Abs. 1, 6 und 7, 23 Abs. 1 und 3, 36 und 65 Abs. 1 bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz eins,, 6 und 7, 23 Absatz eins und 3, 36 und 65 Absatz eins bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 70 Abs. 3, 83 und 87 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 70, Absatz 3,, 83 und 87 Absatz 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 82 ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 82, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 38 Abs. 1, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 38, Absatz eins,, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  5. (5)Absatz 5Mit der Vollziehung der Art. 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.Mit der Vollziehung der Artikel 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, und zwar hinsichtlich der §§ 14 Abs. 1, 6 und 7, 23 Abs. 1 und 3, 36 und 65 Abs. 1 bis 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 70 Abs. 3, 83 und 87 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 82 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 38 Abs. 1, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(5) Mit der Vollziehung der Art. 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 13.07.2018 bis 10.12.2021
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der §§ 14 Abs. 1, 6 und 7, 23 Abs. 1 und 3, 36 und 65 Abs. 1 bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz eins,, 6 und 7, 23 Absatz eins und 3, 36 und 65 Absatz eins bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 70 Abs. 3, 83 und 87 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 70, Absatz 3,, 83 und 87 Absatz 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 82 ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 82, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 38 Abs. 1, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 38, Absatz eins,, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  5. (5)Absatz 5Mit der Vollziehung der Art. 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.Mit der Vollziehung der Artikel 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, und zwar hinsichtlich der §§ 14 Abs. 1, 6 und 7, 23 Abs. 1 und 3, 36 und 65 Abs. 1 bis 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 70 Abs. 3, 83 und 87 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 82 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 38 Abs. 1, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(5) Mit der Vollziehung der Art. 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

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