§ 83 AWG 2002 Aufgaben der Zollorgane

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zollorgane sind funktionell für den Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie tätig und haben
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 15 Abs. 7 mitzuführenden Dokumente und die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte und die Nachweise gemäß § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10,die gemäß Paragraph 15, Absatz 7, mitzuführenden Dokumente und die gemäß Paragraph 19, mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte und die Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz 9 und Paragraph 69, Absatz 10,,
    2. 2.Ziffer 2die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungs- und Begleitformulare (§ 18 Abs. 2),die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungs- und Begleitformulare (Paragraph 18, Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3die Informationen gemäß Art. 18 der EG VerbringungsV unddie Informationen gemäß Artikel 18, der EG VerbringungsV und
    4. 4.Ziffer 4die Konformitätserklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-Abfallende-GlasV, gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-SchrottV und gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-KupferschrottVdie Konformitätserklärung gemäß Artikel 4, Absatz eins, der EU-Abfallende-GlasV, gemäß Artikel 5, Absatz eins, der EU-SchrottV und gemäß Artikel 4, Absatz eins, der EU-KupferschrottV
    zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 1 Z 15a und 15b, § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23, 25 und 26 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 und 17 sind dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu veranlassen.zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a und 15b, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 21 bis 23, 25 und 26 und gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 bis 15 und 17 sind dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 4 000 € festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EG VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 300 € einzuheben.Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe des Paragraph 37 a, VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 4 000 € festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Artikel 18, der EG VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG bis zu 300 € einzuheben.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 24 der EG VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden und eine gemäß Abs. 2 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist.Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Absatz 4, zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Artikel 24, der EG VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden und eine gemäß Absatz 2, festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist.
  4. (4)Absatz 4Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 3 sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Absatz 3, sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

    (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,)

  5. (7)Absatz 7Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung zu erlassen.
  6. (8)Absatz 8Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 und 9 und Abs. 3 Z 8 durchDie Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und 9 und Absatz 3, Ziffer 8, durch
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    mitzuwirken.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 20.06.2017 bis 10.12.2021
  1. (1)Absatz einsDie Zollorgane sind funktionell für den Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie tätig und haben
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 15 Abs. 7 mitzuführenden Dokumente und die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte und die Nachweise gemäß § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10,die gemäß Paragraph 15, Absatz 7, mitzuführenden Dokumente und die gemäß Paragraph 19, mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte und die Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz 9 und Paragraph 69, Absatz 10,,
    2. 2.Ziffer 2die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungs- und Begleitformulare (§ 18 Abs. 2),die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungs- und Begleitformulare (Paragraph 18, Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3die Informationen gemäß Art. 18 der EG VerbringungsV unddie Informationen gemäß Artikel 18, der EG VerbringungsV und
    4. 4.Ziffer 4die Konformitätserklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-Abfallende-GlasV, gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-SchrottV und gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-KupferschrottVdie Konformitätserklärung gemäß Artikel 4, Absatz eins, der EU-Abfallende-GlasV, gemäß Artikel 5, Absatz eins, der EU-SchrottV und gemäß Artikel 4, Absatz eins, der EU-KupferschrottV
    zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 1 Z 15a und 15b, § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23, 25 und 26 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 und 17 sind dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu veranlassen.zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a und 15b, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 21 bis 23, 25 und 26 und gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 bis 15 und 17 sind dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 4 000 € festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EG VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 300 € einzuheben.Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe des Paragraph 37 a, VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 4 000 € festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Artikel 18, der EG VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG bis zu 300 € einzuheben.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 24 der EG VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden und eine gemäß Abs. 2 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist.Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Absatz 4, zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Artikel 24, der EG VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden und eine gemäß Absatz 2, festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist.
  4. (4)Absatz 4Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 3 sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Absatz 3, sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

    (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,)

  5. (7)Absatz 7Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung zu erlassen.
  6. (8)Absatz 8Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 und 9 und Abs. 3 Z 8 durchDie Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und 9 und Absatz 3, Ziffer 8, durch
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    mitzuwirken.

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