§ 76 AWG 2002

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsInhaber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 des AWG 1990 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) einzuhalten:Inhaber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach Paragraph 29, Absatz eins, des AWG 1990 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 59 aus 1997, zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,) einzuhalten:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adie Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Ziffer 2, genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;
      2. b)Litera bdie Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner - soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft - die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;
    2. 2.Ziffer 2ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2 zu leisten.Der Inhaber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde spätestens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen. Abweichungen von den nach § 65 Abs. 1 verordneten Anforderungen können in Anwendung des § 43 Abs. 5 und 6 gewährt werden.Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde spätestens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen. Abweichungen von den nach Paragraph 65, Absatz eins, verordneten Anforderungen können in Anwendung des Paragraph 43, Absatz 5 und 6 gewährt werden.
  4. (4)Absatz 4Hat der Inhaber der Deponie eine unwiderrufliche Erklärung gemäß § 31d Abs. 3 lit. a WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 abgegeben, sind die in § 31d Abs. 3 lit. a WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/1997 genannten Anforderungen einzuhalten.Hat der Inhaber der Deponie eine unwiderrufliche Erklärung gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera a, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 59 aus 1997, abgegeben, sind die in Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera a, WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997, genannten Anforderungen einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Inhaber der Deponie zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (§ 5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.Auf Deponien, die den in Absatz eins, genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Inhaber der Deponie zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (Paragraph 5, der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,) ist nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Absatz eins, nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgeschlossen ist.
  7. (7)Absatz 7Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens 31. Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle - mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe - bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des § 1 Abs. 1, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens 31. Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle - mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe - bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des Paragraph eins, Absatz eins,, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.
  8. (8)Absatz 8Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs. 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Absatz 7, gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.
  9. (9)Absatz 9Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach § 65 bleibt von Abs. 8 unberührt.Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, bleibt von Absatz 8, unberührt.
  10. (10)Absatz 10Folgende auf Grund § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2002, oder auf Grund § 31d Abs. 7 WRG 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2004, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, als Bundesgesetz:Folgende auf Grund Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, oder auf Grund Paragraph 31 d, Absatz 7, WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997,, erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2004,, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, als Bundesgesetz:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, LGBl. Nr. 61/2003,Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003,,
    2. 2.Ziffer 2Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl. Nr. 55/2003,Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,,
    3. 3.Ziffer 3Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/2003,Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2003,,
    4. 4.Ziffer 4Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, LGBl. Nr. 20/2004,Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2004,,
    5. 5.Ziffer 5Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 53/2000.Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2000,.

(1) Inhaber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 des AWG 1990 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) einzuhalten:

1. a)

die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;

b)

die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner – soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;

2.

ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.

(2) Der Inhaber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2 zu leisten.

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde spätestens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen. Abweichungen von den nach § 65 Abs. 1 verordneten Anforderungen können in Anwendung des § 43 Abs. 5 und 6 gewährt werden.

(4) Hat der Inhaber der Deponie eine unwiderrufliche Erklärung gemäß § 31d Abs. 3 lit. a WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 abgegeben, sind die in § 31d Abs. 3 lit. a WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/1997 genannten Anforderungen einzuhalten.

(5) Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Inhaber der Deponie zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.

(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.

(7) Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens 31. Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle – mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe – bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des § 1 Abs. 1, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.

(8) Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs. 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.

(9) Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach § 65 bleibt von Abs. 8 unberührt.

(10) Folgende auf Grund § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2002, oder auf Grund § 31d Abs. 7 WRG 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2004, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, als Bundesgesetz:

1.

Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, LGBl. Nr. 61/2003,

2.

Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl. Nr. 55/2003,

3.

Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/2003,

4.

Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, LGBl. Nr. 20/2004,

5.

Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 53/2000.

Stand vor dem 29.12.2004

In Kraft vom 01.05.2004 bis 29.12.2004
  1. (1)Absatz einsInhaber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 des AWG 1990 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) einzuhalten:Inhaber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach Paragraph 29, Absatz eins, des AWG 1990 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 59 aus 1997, zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,) einzuhalten:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera adie Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Ziffer 2, genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;
      2. b)Litera bdie Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner - soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft - die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;
    2. 2.Ziffer 2ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2 zu leisten.Der Inhaber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde spätestens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen. Abweichungen von den nach § 65 Abs. 1 verordneten Anforderungen können in Anwendung des § 43 Abs. 5 und 6 gewährt werden.Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde spätestens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen. Abweichungen von den nach Paragraph 65, Absatz eins, verordneten Anforderungen können in Anwendung des Paragraph 43, Absatz 5 und 6 gewährt werden.
  4. (4)Absatz 4Hat der Inhaber der Deponie eine unwiderrufliche Erklärung gemäß § 31d Abs. 3 lit. a WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 abgegeben, sind die in § 31d Abs. 3 lit. a WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/1997 genannten Anforderungen einzuhalten.Hat der Inhaber der Deponie eine unwiderrufliche Erklärung gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera a, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 59 aus 1997, abgegeben, sind die in Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera a, WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997, genannten Anforderungen einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Inhaber der Deponie zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (§ 5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.Auf Deponien, die den in Absatz eins, genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Inhaber der Deponie zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (Paragraph 5, der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,) ist nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Absatz eins, nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgeschlossen ist.
  7. (7)Absatz 7Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens 31. Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle - mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe - bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des § 1 Abs. 1, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens 31. Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle - mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe - bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des Paragraph eins, Absatz eins,, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.
  8. (8)Absatz 8Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs. 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Absatz 7, gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.
  9. (9)Absatz 9Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach § 65 bleibt von Abs. 8 unberührt.Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, bleibt von Absatz 8, unberührt.
  10. (10)Absatz 10Folgende auf Grund § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2002, oder auf Grund § 31d Abs. 7 WRG 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2004, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, als Bundesgesetz:Folgende auf Grund Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, oder auf Grund Paragraph 31 d, Absatz 7, WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997,, erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2004,, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, als Bundesgesetz:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, LGBl. Nr. 61/2003,Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003,,
    2. 2.Ziffer 2Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl. Nr. 55/2003,Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,,
    3. 3.Ziffer 3Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/2003,Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2003,,
    4. 4.Ziffer 4Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, LGBl. Nr. 20/2004,Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2004,,
    5. 5.Ziffer 5Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 53/2000.Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2000,.

(1) Inhaber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 des AWG 1990 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) einzuhalten:

1. a)

die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;

b)

die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner – soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;

2.

ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.

(2) Der Inhaber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2 zu leisten.

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde spätestens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen. Abweichungen von den nach § 65 Abs. 1 verordneten Anforderungen können in Anwendung des § 43 Abs. 5 und 6 gewährt werden.

(4) Hat der Inhaber der Deponie eine unwiderrufliche Erklärung gemäß § 31d Abs. 3 lit. a WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 abgegeben, sind die in § 31d Abs. 3 lit. a WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/1997 genannten Anforderungen einzuhalten.

(5) Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Inhaber der Deponie zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.

(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.

(7) Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens 31. Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle – mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe – bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des § 1 Abs. 1, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.

(8) Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs. 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.

(9) Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach § 65 bleibt von Abs. 8 unberührt.

(10) Folgende auf Grund § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2002, oder auf Grund § 31d Abs. 7 WRG 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2004, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, als Bundesgesetz:

1.

Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, LGBl. Nr. 61/2003,

2.

Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl. Nr. 55/2003,

3.

Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/2003,

4.

Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, LGBl. Nr. 20/2004,

5.

Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 53/2000.

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