§ 56 AWG 2002

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den §§ 37, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.Behandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den Paragraphen 37,, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde kann mit Bescheid zulassen, dass einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der dafür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt einzuhalten sind, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.

(1) Behandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den §§ 37, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid Beschwerde erhoben hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.

(2) Die Behörde kann mit Bescheid zulassen, dass einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der dafür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt einzuhalten sind, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 02.11.2002 bis 19.06.2017
  1. (1)Absatz einsBehandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den §§ 37, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.Behandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den Paragraphen 37,, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde kann mit Bescheid zulassen, dass einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der dafür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt einzuhalten sind, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.

(1) Behandlungsanlagen dürfen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den §§ 37, 44 oder 52 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid Beschwerde erhoben hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden.

(2) Die Behörde kann mit Bescheid zulassen, dass einzelne Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der dafür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt einzuhalten sind, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der bei der Genehmigung wahrzunehmenden Interessen bestehen.

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