§ 35 AWG 2002 (weggefallen)

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oderauf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß Paragraph 34,, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2spätestens alle vier Jahre
    ein Gutachten zu erstellen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 36, eingehalten werden,
    2. 2.Ziffer 2eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
    3. 3.Ziffer 3eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht undeine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, besteht und
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 70/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,)
    1. 5.Ziffer 5ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
    Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Absatz eins, Ziffer eins,) erstellt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Gutachten dem Beirat gemäß Paragraph 34, weiterzuleiten.
§ 35 AWG 2002 seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDas Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oderauf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß Paragraph 34,, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2spätestens alle vier Jahre
    ein Gutachten zu erstellen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 36, eingehalten werden,
    2. 2.Ziffer 2eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
    3. 3.Ziffer 3eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht undeine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, besteht und
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 70/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,)
    1. 5.Ziffer 5ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
    Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Absatz eins, Ziffer eins,) erstellt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Gutachten dem Beirat gemäß Paragraph 34, weiterzuleiten.
§ 35 AWG 2002 seit 31.12.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten