§ 22 AWG 2002 Elektronische Register

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
    1. 1.Ziffer einsein elektronisches Register für Stammdaten und
    2. 2.Ziffer 2ein elektronisches Register
      1. a)Litera ader an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,
      2. b)Litera bder Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,der Daten gemäß den Paragraphen 8, Absatz 3, Ziffer eins und 69 Absatz eins und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,
      3. c)Litera cder zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichen Daten und
      4. d)Litera dder Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,
    einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln.
  2. (2)Absatz 2Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Absatz eins, verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,
    2. 2.Ziffer 2Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
    3. 3.Ziffer 3Branchencode (vierstellig),
    4. 4.Ziffer 4Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,
    5. 5.Ziffer 5Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,
    6. 6.Ziffer 6Geodaten der Standorte und der Anlagen,
    7. 7.Ziffer 7Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,
    8. 8.Ziffer 8von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,
    9. 9.Ziffer 9Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,
    10. 10.Ziffer 10Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    11. 11.Ziffer 11Aufsichts- und Kontrollorgane,
    12. 12.Ziffer 12das Geburtsdatum natürlicher Personen,
    13. 13.Ziffer 13Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,
    14. 14.Ziffer 14Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6,,
    15. 15.Ziffer 15sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,
    16. 16.Ziffer 16Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen),
    17. 17.Ziffer 17Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen.
  3. (3)Absatz 3Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
  6. (5a)Absatz 5 aDer Bundesminister für Finanzen und das Zollamt Österreich sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten.
  7. (5b)Absatz 5 bDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.
  8. (5c)Absatz 5 cDie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
  9. (5d)Absatz 5 dDie Landesregierungen können in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.
  10. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
  11. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verwenden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Umweltinformationsgesetzes (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, verwenden.
  12. (8)Absatz 8Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (§ 22b), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, ausgenommen die Daten gemäß § 22a Abs. 1 lit. a, b und c, Abs. 3a und 4, ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Anlaufstelle im Sinne des Art. 26 DSGVO für die betroffene Person.Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (Paragraph 22 b,), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, ausgenommen die Daten gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera a,, b und c, Absatz 3 a und 4, ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Anlaufstelle im Sinne des Artikel 26, DSGVO für die betroffene Person.
  13. (9)Absatz 9Das Recht gemäß Art. 16 DSGVO besteht nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Meldung enthalten und für Kontrollaufgaben der Behörde erforderlich sind.Das Recht gemäß Artikel 16, DSGVO besteht nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Meldung enthalten und für Kontrollaufgaben der Behörde erforderlich sind.
  14. (10)Absatz 10Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus darf die Daten der Register, die sie zu den in § 87 genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus darf die Daten der Register, die sie zu den in Paragraph 87, genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner

1.

ein elektronisches Register für Stammdaten und

2.

ein elektronisches Register

a)

der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,

b)

der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,

c)

der zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlichen Daten und

d)

der Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,

einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln. Dies beinhaltet die Erweiterung der Schnittstellen zu anderen Registern und Softwareherstellern zur Automatisierung der Datenverarbeitung.

(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:

1.

Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,

2.

Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,

3.

Branchencode (vierstellig),

4.

Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,

5.

Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,

6.

Geodaten der Standorte und der Anlagen,

7.

Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,

8.

von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,

9.

Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,

10.

Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

11.

Aufsichts- und Kontrollorgane,

12.

das Geburtsdatum natürlicher Personen,

13.

Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,

14.

Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,

15.

sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,

16.

Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen),

17.

Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen,

18.

Software, die über eine Schnittstelle zu den Registern verfügt, und Softwarehersteller.

(3) Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.

(5a) Der Bundesminister für Finanzen und das Zollamt Österreich sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten.

(5b) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.

(5c) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.

(5d) Die Landesregierungen können in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.

(5e) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.

(6a) Personen, die im Register gemäß § 22 erfasst sind und nicht eindeutig einer Person im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zugeordnet werden können, haben bei ihrer Identifizierung zur Herstellung eines eindeutigen Bezugs mitzuwirken.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verwenden.

(8) Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (§ 22b), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, ausgenommen die Daten gemäß § 22a Abs. 1 lit. a, b und c, Abs. 3a und 4, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Anlaufstelle im Sinne des Art. 26 DSGVO für die betroffene Person.

(9) Das Recht gemäß Art. 16 DSGVO besteht nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Meldung enthalten und für Kontrollaufgaben der Behörde erforderlich sind.

(10) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Register, die sie zu den in § 87 genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.

(11) Zur Weiterentwicklung der Register wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, Stammdaten gemäß § 22 Abs. 2 und zugehörige Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E-Governments des Bundes eingerichtet worden sind, abzugleichen oder zu übernehmen und bereits aufgrund der Registrierung im Register gemäß § 22 Abs. 1 zugeteilte Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E-Governments des Bundes eingerichtet worden sind, zu verwenden.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 10.12.2021
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
    1. 1.Ziffer einsein elektronisches Register für Stammdaten und
    2. 2.Ziffer 2ein elektronisches Register
      1. a)Litera ader an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,
      2. b)Litera bder Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,der Daten gemäß den Paragraphen 8, Absatz 3, Ziffer eins und 69 Absatz eins und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,
      3. c)Litera cder zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichen Daten und
      4. d)Litera dder Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,
    einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln.
  2. (2)Absatz 2Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Absatz eins, verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,
    2. 2.Ziffer 2Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
    3. 3.Ziffer 3Branchencode (vierstellig),
    4. 4.Ziffer 4Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,
    5. 5.Ziffer 5Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,
    6. 6.Ziffer 6Geodaten der Standorte und der Anlagen,
    7. 7.Ziffer 7Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,
    8. 8.Ziffer 8von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,
    9. 9.Ziffer 9Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,
    10. 10.Ziffer 10Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    11. 11.Ziffer 11Aufsichts- und Kontrollorgane,
    12. 12.Ziffer 12das Geburtsdatum natürlicher Personen,
    13. 13.Ziffer 13Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,
    14. 14.Ziffer 14Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6,,
    15. 15.Ziffer 15sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,
    16. 16.Ziffer 16Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen),
    17. 17.Ziffer 17Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen.
  3. (3)Absatz 3Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
  6. (5a)Absatz 5 aDer Bundesminister für Finanzen und das Zollamt Österreich sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten.
  7. (5b)Absatz 5 bDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.
  8. (5c)Absatz 5 cDie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
  9. (5d)Absatz 5 dDie Landesregierungen können in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.
  10. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
  11. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verwenden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Umweltinformationsgesetzes (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, verwenden.
  12. (8)Absatz 8Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (§ 22b), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, ausgenommen die Daten gemäß § 22a Abs. 1 lit. a, b und c, Abs. 3a und 4, ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Anlaufstelle im Sinne des Art. 26 DSGVO für die betroffene Person.Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (Paragraph 22 b,), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, ausgenommen die Daten gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera a,, b und c, Absatz 3 a und 4, ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Anlaufstelle im Sinne des Artikel 26, DSGVO für die betroffene Person.
  13. (9)Absatz 9Das Recht gemäß Art. 16 DSGVO besteht nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Meldung enthalten und für Kontrollaufgaben der Behörde erforderlich sind.Das Recht gemäß Artikel 16, DSGVO besteht nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Meldung enthalten und für Kontrollaufgaben der Behörde erforderlich sind.
  14. (10)Absatz 10Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus darf die Daten der Register, die sie zu den in § 87 genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus darf die Daten der Register, die sie zu den in Paragraph 87, genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner

1.

ein elektronisches Register für Stammdaten und

2.

ein elektronisches Register

a)

der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,

b)

der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,

c)

der zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlichen Daten und

d)

der Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,

einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln. Dies beinhaltet die Erweiterung der Schnittstellen zu anderen Registern und Softwareherstellern zur Automatisierung der Datenverarbeitung.

(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:

1.

Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,

2.

Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,

3.

Branchencode (vierstellig),

4.

Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,

5.

Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,

6.

Geodaten der Standorte und der Anlagen,

7.

Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,

8.

von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,

9.

Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,

10.

Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

11.

Aufsichts- und Kontrollorgane,

12.

das Geburtsdatum natürlicher Personen,

13.

Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,

14.

Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,

15.

sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,

16.

Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen),

17.

Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen,

18.

Software, die über eine Schnittstelle zu den Registern verfügt, und Softwarehersteller.

(3) Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.

(5a) Der Bundesminister für Finanzen und das Zollamt Österreich sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten.

(5b) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.

(5c) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.

(5d) Die Landesregierungen können in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.

(5e) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.

(6a) Personen, die im Register gemäß § 22 erfasst sind und nicht eindeutig einer Person im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zugeordnet werden können, haben bei ihrer Identifizierung zur Herstellung eines eindeutigen Bezugs mitzuwirken.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verwenden.

(8) Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (§ 22b), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, ausgenommen die Daten gemäß § 22a Abs. 1 lit. a, b und c, Abs. 3a und 4, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Anlaufstelle im Sinne des Art. 26 DSGVO für die betroffene Person.

(9) Das Recht gemäß Art. 16 DSGVO besteht nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Meldung enthalten und für Kontrollaufgaben der Behörde erforderlich sind.

(10) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Register, die sie zu den in § 87 genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.

(11) Zur Weiterentwicklung der Register wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, Stammdaten gemäß § 22 Abs. 2 und zugehörige Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E-Governments des Bundes eingerichtet worden sind, abzugleichen oder zu übernehmen und bereits aufgrund der Registrierung im Register gemäß § 22 Abs. 1 zugeteilte Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E-Governments des Bundes eingerichtet worden sind, zu verwenden.

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