§ 20 AWG 2002 Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 unter Angabe folgender Daten zu registrieren:Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, unter Angabe folgender Daten zu registrieren:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
    3. 3.Ziffer 3Branchencode (vierstellig),
    4. 4.Ziffer 4Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), von denen gefährliche Abfälle an Dritte übergeben werden,
    5. 5.Ziffer 5Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend zu Abs. 1 kann die Registrierung auch über andere zu Zwecken der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.Abweichend zu Absatz eins, kann die Registrierung auch über andere zu Zwecken der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.
  3. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsprivate Haushalte,
    2. 2.Ziffer 2nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 125 BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallendennicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Paragraph 125, BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
      1. a)Litera agefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des § 24a Abs. 2 Z 5 übergeben werden, undgefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, übergeben werden, und
      2. b)Litera bProblemstoffe.
  4. (3)Absatz 3Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.Änderungen der Daten gemäß Absatz eins, oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
  5. (4)Absatz 4Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallersterzeuger seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hat; sofern bei einem Unternehmen kein Sitz und keine Hauptniederlassung im Inland gegeben ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Zweigniederlassung des Unternehmens; bei mehreren Zweigniederlassungen im Inland bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der frühesten Zweigniederlassung.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/20007)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 43/20007)

  6. (6)Absatz 6Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 16.02.2011 bis 10.12.2021
  1. (1)Absatz einsEin Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 unter Angabe folgender Daten zu registrieren:Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, unter Angabe folgender Daten zu registrieren:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
    3. 3.Ziffer 3Branchencode (vierstellig),
    4. 4.Ziffer 4Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), von denen gefährliche Abfälle an Dritte übergeben werden,
    5. 5.Ziffer 5Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend zu Abs. 1 kann die Registrierung auch über andere zu Zwecken der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.Abweichend zu Absatz eins, kann die Registrierung auch über andere zu Zwecken der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.
  3. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsprivate Haushalte,
    2. 2.Ziffer 2nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 125 BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallendennicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Paragraph 125, BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
      1. a)Litera agefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des § 24a Abs. 2 Z 5 übergeben werden, undgefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, übergeben werden, und
      2. b)Litera bProblemstoffe.
  4. (3)Absatz 3Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.Änderungen der Daten gemäß Absatz eins, oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
  5. (4)Absatz 4Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallersterzeuger seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hat; sofern bei einem Unternehmen kein Sitz und keine Hauptniederlassung im Inland gegeben ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Zweigniederlassung des Unternehmens; bei mehreren Zweigniederlassungen im Inland bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der frühesten Zweigniederlassung.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/20007)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 43/20007)

  6. (6)Absatz 6Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.

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