§ 13a AWG 2002 Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband). Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband). Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,,
    1. 1.Ziffer einsElektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder
    2. 2.Ziffer 2Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Z 1 auf dem Gerät angebracht ist, oderGeräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer eins, auf dem Gerät angebracht ist, oder
    3. 3.Ziffer 3Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera aElektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
      2. b)Litera bseinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
      3. c)Litera cnach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1a einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hatnach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz eins a, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat
      oder
    5. 5.Ziffer 5Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
    Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.
  2. (1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 festzulegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 festzulegen.
  3. (1b)Absatz eins bNatürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen, als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1a zu agieren, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1a für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1a und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen, als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz eins a, zu agieren, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Absatz eins a, für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bevollmächtigten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Absatz eins a und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. (1c)Absatz eins cDie Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  5. (1)Absatz einsHersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen.Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen.
  6. (2)Absatz 2Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).
  7. (23)Absatz 23Hersteller gemäß Abs. 1 § 12a haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1Hersteller gemäß Absatz einsParagraph 12 a, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsfür Elektroaltgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, bzw.
    2. 2.Ziffer 2für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren,
    3. 3.Ziffer 3für Einwegkunststoffprodukte und
    4. 4.Ziffer 4für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten,
    an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
  8. (34)Absatz 34Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Abs. 1§ 12a Abs. 1, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung und die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Abs. 1§ 12a Abs. 1, die im Register gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins,, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung und die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins,, die im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
  9. (45)Absatz 45Hersteller gemäß Abs. 1§ 12a Abs. 1 und 2, dieHersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, und 2, die
    1. 1.Ziffer einsihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder
    2. 2.Ziffer 2Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen oder
    3. 3.Ziffer 3Industriebatterien oder -akkumulatoren in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,
    haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 dieihre Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und diesedie Daten ihrer Sammelstellen gemäß § 22 Abs. 2 Z 1, 2 und 10 und die Öffnungszeiten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, dieihre Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 und diesedie Daten ihrer Sammelstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 10 und die Öffnungszeiten für ihre Sammelstellen gemäß Absatz eins, elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
  10. (4a6)Absatz 4 a6Hersteller gemäß § 12a Abs. 3 von Fahrzeugen und Importeure gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge undsonstige Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über VerpackungenAltfahrzeuge haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach Paragraph 1412 a, Absatz eins3, über Altfahrzeugevon Fahrzeugen und sonstige Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, über VerpackungenAltfahrzeuge haben die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
  11. (5)Absatz 5Hersteller gemäß Abs. 1 und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.Hersteller gemäß Absatz eins und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.
  12. (7)Absatz 7Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an einem gemäß den §§ 29 ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an einem gemäß den Paragraphen 29, ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 20.06.2017 bis 10.12.2021
  1. (1)Absatz einsHersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband). Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband). Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,,
    1. 1.Ziffer einsElektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder
    2. 2.Ziffer 2Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Z 1 auf dem Gerät angebracht ist, oderGeräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer eins, auf dem Gerät angebracht ist, oder
    3. 3.Ziffer 3Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera aElektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
      2. b)Litera bseinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
      3. c)Litera cnach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1a einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hatnach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz eins a, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat
      oder
    5. 5.Ziffer 5Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
    Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.
  2. (1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 festzulegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 festzulegen.
  3. (1b)Absatz eins bNatürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen, als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1a zu agieren, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1a für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1a und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen, als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz eins a, zu agieren, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Absatz eins a, für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bevollmächtigten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Absatz eins a und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. (1c)Absatz eins cDie Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  5. (1)Absatz einsHersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen.Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen.
  6. (2)Absatz 2Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).
  7. (23)Absatz 23Hersteller gemäß Abs. 1 § 12a haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1Hersteller gemäß Absatz einsParagraph 12 a, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsfür Elektroaltgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, bzw.
    2. 2.Ziffer 2für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren,
    3. 3.Ziffer 3für Einwegkunststoffprodukte und
    4. 4.Ziffer 4für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten,
    an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
  8. (34)Absatz 34Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Abs. 1§ 12a Abs. 1, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung und die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Abs. 1§ 12a Abs. 1, die im Register gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins,, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesministerder Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung und die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins,, die im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
  9. (45)Absatz 45Hersteller gemäß Abs. 1§ 12a Abs. 1 und 2, dieHersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, und 2, die
    1. 1.Ziffer einsihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder
    2. 2.Ziffer 2Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen oder
    3. 3.Ziffer 3Industriebatterien oder -akkumulatoren in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,
    haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 dieihre Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und diesedie Daten ihrer Sammelstellen gemäß § 22 Abs. 2 Z 1, 2 und 10 und die Öffnungszeiten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, dieihre Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 und diesedie Daten ihrer Sammelstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 10 und die Öffnungszeiten für ihre Sammelstellen gemäß Absatz eins, elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
  10. (4a6)Absatz 4 a6Hersteller gemäß § 12a Abs. 3 von Fahrzeugen und Importeure gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge undsonstige Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über VerpackungenAltfahrzeuge haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach Paragraph 1412 a, Absatz eins3, über Altfahrzeugevon Fahrzeugen und sonstige Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, über VerpackungenAltfahrzeuge haben die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
  11. (5)Absatz 5Hersteller gemäß Abs. 1 und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.Hersteller gemäß Absatz eins und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.
  12. (7)Absatz 7Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an einem gemäß den §§ 29 ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an einem gemäß den Paragraphen 29, ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.

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