§ 8a AWG 2002 Umweltprüfung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind, festlegt oder seine Umsetzung voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festlegt und seine Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, angeführt sind, festlegt oder seine Umsetzung voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festlegt und seine Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.
  2. (2)Absatz 2Wird nur ein Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den Landesregierungen wird in Wahrung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
  3. (3)Absatz 3Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 2, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltbericht gemäß Anhang 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Den Landesregierungen wird in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Umweltbericht der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen werden auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen schriftlich hingewiesen. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
    1. 1.Ziffer einswie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,
    2. 2.Ziffer 2wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 8b berücksichtigt wurden,wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß Paragraph 8 b, berücksichtigt wurden,
    3. 3.Ziffer 3aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und
    4. 4.Ziffer 4welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt vorgesehen sind.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind, festlegt oder seine Umsetzung voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festlegt und seine Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

(2) Wird nur ein Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den Landesregierungen wird in Wahrung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Umweltbericht gemäß Anhang 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Den Landesregierungen wird in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Umweltbericht der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen werden auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen schriftlich hingewiesen. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen.

(6) Wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

1.

wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,

2.

wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 8b berücksichtigt wurden,

3.

aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und

4.

welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt vorgesehen sind.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 01.01.2005 bis 10.12.2021
  1. (1)Absatz einsEine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind, festlegt oder seine Umsetzung voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festlegt und seine Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, angeführt sind, festlegt oder seine Umsetzung voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festlegt und seine Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.
  2. (2)Absatz 2Wird nur ein Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den Landesregierungen wird in Wahrung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
  3. (3)Absatz 3Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 2, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Umweltbericht gemäß Anhang 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Den Landesregierungen wird in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Umweltbericht der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen werden auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen schriftlich hingewiesen. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
    1. 1.Ziffer einswie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,
    2. 2.Ziffer 2wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 8b berücksichtigt wurden,wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß Paragraph 8 b, berücksichtigt wurden,
    3. 3.Ziffer 3aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und
    4. 4.Ziffer 4welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt vorgesehen sind.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind, festlegt oder seine Umsetzung voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festlegt und seine Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

(2) Wird nur ein Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den Landesregierungen wird in Wahrung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Umweltbericht gemäß Anhang 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Den Landesregierungen wird in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Umweltbericht der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen werden auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen schriftlich hingewiesen. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu berücksichtigen.

(6) Wenn der Bundes-Abfallwirtschaftsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

1.

wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,

2.

wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 8b berücksichtigt wurden,

3.

aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und

4.

welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt vorgesehen sind.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

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