§ 10 AusfFG (weggefallen)

Ausfuhrförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 43/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2017,)

§ 10 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2022 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz einsSoweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 43/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2017,)

§ 10 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

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