§ 8a AusfFG (weggefallen)

Ausfuhrförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 8a AusfFG (1weggefallen) Bis zum Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages gemäß § 5 Abs. 1 bleibt die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft weiterhin Bevollmächtigter des Bundesseit 01.01.2023 weggefallen.

(2) Wird ein neuer Bevollmächtigter gem. § 5 Abs. 1 beauftragt, sind die bis dahin von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft abgewickelten und noch nicht abgeschlossenen Geschäftsfälle von dieser gegen ein angemessenes Entgelt weiter zu bearbeiten.

(3) Die Bundesregierung hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft zumindest zwei Jahre vor Einleitung eines geplanten Vergabeverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 hievon in Kenntnis zu setzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2027
§ 8a AusfFG (1weggefallen) Bis zum Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages gemäß § 5 Abs. 1 bleibt die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft weiterhin Bevollmächtigter des Bundesseit 01.01.2023 weggefallen.

(2) Wird ein neuer Bevollmächtigter gem. § 5 Abs. 1 beauftragt, sind die bis dahin von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft abgewickelten und noch nicht abgeschlossenen Geschäftsfälle von dieser gegen ein angemessenes Entgelt weiter zu bearbeiten.

(3) Die Bundesregierung hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft zumindest zwei Jahre vor Einleitung eines geplanten Vergabeverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 hievon in Kenntnis zu setzen.

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