§ 8 AusfFG (weggefallen)

Ausfuhrförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach § 2 verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreit.Nach Paragraph 2, verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreit.
  2. (2)Absatz 2Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 erteilt wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, erteilt wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.
§ 8 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1981 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz einsNach § 2 verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreit.Nach Paragraph 2, verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreit.
  2. (2)Absatz 2Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 erteilt wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, erteilt wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.
§ 8 AusfFG (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

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