§ 8 AusfFG (weggefallen)

Ausfuhrförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 8 AusfFG (1weggefallen) Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreitseit 01.01.2023 weggefallen.

(2) Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 erteilt wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1981 bis 31.12.2027
§ 8 AusfFG (1weggefallen) Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreitseit 01.01.2023 weggefallen.

(2) Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 erteilt wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten