§ 2a AusfFG (weggefallen)

Ausfuhrförderungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Rechtsgeschäfte abzuschließen, durch die das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß §§ 1 § 2a AusfFGund 2 verbessert wird (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2005 bis 31.12.2027
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Rechtsgeschäfte abzuschließen, durch die das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß §§ 1 § 2a AusfFGund 2 verbessert wird (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen.

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