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Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 § 2 AusfFGdadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen. Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt.
Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 § 2 AusfFGdadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt (weggefallen) seit 01.01.2023 weggefallen. Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt.