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Legende:
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(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und der Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko)seit 01.01.2023 weggefallen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Krediten oder aus dem Erwerb von Forderungen zu übernehmen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen gem. Abs. 1 übernommen wurden.
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(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und der Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko)seit 01.01.2023 weggefallen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Krediten oder aus dem Erwerb von Forderungen zu übernehmen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen gem. Abs. 1 übernommen wurden.