§ 74 ARHG Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 74, (1) Der Bundesminister für Justiz kann einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit dieses Staates begründet erscheint und

  1. 1.Ziffer einsdie Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person nicht erwirkt werden kann oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder
  2. 2.Ziffer 2die Aburteilung einer im Inland befindlichen Person im anderen Staat im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung oder der Vollstreckung zweckmäßig ist und wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird oder sonst anzunehmen ist, daß das Strafverfahren im anderen Staat in Anwesenheit dieser Person durchgeführt werden wird.
  3. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz kann einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit dieses Staates begründet erscheint und
    1. 1.Ziffer einsdie Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person nicht erwirkt werden kann oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder
    2. 2.Ziffer 2die Aburteilung einer im Inland befindlichen Person im anderen Staat im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung oder der Vollstreckung zweckmäßig ist und wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird oder sonst anzunehmen ist, daß das Strafverfahren im anderen Staat in Anwesenheit dieser Person durchgeführt werden wird.
  4. (2)Absatz 2Soll die Übernahme der Strafverfolgung erwirkt werden, so hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
  5. (3)Absatz 3Ein Ersuchen nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die Person aus einem der im § 19 angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.Ein Ersuchen nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die Person aus einem der im Paragraph 19, angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.
  6. (4)Absatz 4Nach Einlangen der Mitteilung, daß die Strafverfolgung im ersuchten Staat übernommen worden ist, hat das inländische Strafverfahren vorläufig auf sich zu beruhen. Ist der Täter von dem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und ist die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden, so ist das inländische Verfahren einzustellen.
  7. (5)Absatz 5Vor einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist der Beschuldigte zu hören, wenn er sich im Inland befindet.
  1. (2)Absatz 2Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat der Staatsanwalt dem Bundesministerium für Justiz hierüber unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
  2. (3)Absatz 3Ein Ersuchen nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die Person aus einem der im § 19 angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.Ein Ersuchen nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die Person aus einem der im Paragraph 19, angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.
  3. (4)Absatz 4Nach Einlangen der Mitteilung, daß die Strafverfolgung im ersuchten Staat übernommen worden ist, hat das inländische Strafverfahren vorläufig auf sich zu beruhen. Ist der Täter von dem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und ist die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden, so ist das inländische Verfahren einzustellen.
  4. (5)Absatz 5Vor einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist der Verdächtige zu hören, wenn er sich im Inland befindet.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.2007
Paragraph 74, (1) Der Bundesminister für Justiz kann einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit dieses Staates begründet erscheint und

  1. 1.Ziffer einsdie Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person nicht erwirkt werden kann oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder
  2. 2.Ziffer 2die Aburteilung einer im Inland befindlichen Person im anderen Staat im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung oder der Vollstreckung zweckmäßig ist und wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird oder sonst anzunehmen ist, daß das Strafverfahren im anderen Staat in Anwesenheit dieser Person durchgeführt werden wird.
  3. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz kann einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit dieses Staates begründet erscheint und
    1. 1.Ziffer einsdie Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person nicht erwirkt werden kann oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder
    2. 2.Ziffer 2die Aburteilung einer im Inland befindlichen Person im anderen Staat im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung oder der Vollstreckung zweckmäßig ist und wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird oder sonst anzunehmen ist, daß das Strafverfahren im anderen Staat in Anwesenheit dieser Person durchgeführt werden wird.
  4. (2)Absatz 2Soll die Übernahme der Strafverfolgung erwirkt werden, so hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
  5. (3)Absatz 3Ein Ersuchen nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die Person aus einem der im § 19 angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.Ein Ersuchen nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die Person aus einem der im Paragraph 19, angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.
  6. (4)Absatz 4Nach Einlangen der Mitteilung, daß die Strafverfolgung im ersuchten Staat übernommen worden ist, hat das inländische Strafverfahren vorläufig auf sich zu beruhen. Ist der Täter von dem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und ist die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden, so ist das inländische Verfahren einzustellen.
  7. (5)Absatz 5Vor einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist der Beschuldigte zu hören, wenn er sich im Inland befindet.
  1. (2)Absatz 2Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat der Staatsanwalt dem Bundesministerium für Justiz hierüber unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
  2. (3)Absatz 3Ein Ersuchen nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die Person aus einem der im § 19 angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.Ein Ersuchen nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß die Person aus einem der im Paragraph 19, angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.
  3. (4)Absatz 4Nach Einlangen der Mitteilung, daß die Strafverfolgung im ersuchten Staat übernommen worden ist, hat das inländische Strafverfahren vorläufig auf sich zu beruhen. Ist der Täter von dem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und ist die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden, so ist das inländische Verfahren einzustellen.
  4. (5)Absatz 5Vor einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist der Verdächtige zu hören, wenn er sich im Inland befindet.

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