§ 36 ARHG Übergabe

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 36, (1) Der Untersuchungsrichter hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so ist sie zu verhaften, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen. Gegenstände, die zur persönlichen Habe der auszuliefernden Person gehören und die sich in gerichtlicher Verwahrung befinden, sind ebenfalls zu übergeben, soweit die auszuliefernde Person nicht anders darüber verfügt.

  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Festnahme anzuordnen, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen. Persönliche Gegenstände, die verwahrt wurden, sind, sofern die auszuliefernde Person darüber nicht anders verfügt, ebenfalls zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Übergabe eines Jugendlichen kann, wenn die Zwecke der Auslieferung dem nicht entgegenstehen, auch in der Weise geschehen, daß der Jugendliche dem Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person übergeben wird.
  3. (3)Absatz 3Ein Jugendlicher, dessen Auslieferung voraussichtlich zu bewilligen sein wird, kann schon vor der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen übergeben werden, wenn das notwendig erscheint, um von ihm mit einem längeren Auslieferungsverfahren verbundene Nachteile abzuwenden, und die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität gewährleistet ist. Über die vorzeitige Übergabe hat der Bundesminister für Justiz zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.2007
Paragraph 36, (1) Der Untersuchungsrichter hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so ist sie zu verhaften, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen. Gegenstände, die zur persönlichen Habe der auszuliefernden Person gehören und die sich in gerichtlicher Verwahrung befinden, sind ebenfalls zu übergeben, soweit die auszuliefernde Person nicht anders darüber verfügt.

  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Festnahme anzuordnen, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen. Persönliche Gegenstände, die verwahrt wurden, sind, sofern die auszuliefernde Person darüber nicht anders verfügt, ebenfalls zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Übergabe eines Jugendlichen kann, wenn die Zwecke der Auslieferung dem nicht entgegenstehen, auch in der Weise geschehen, daß der Jugendliche dem Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person übergeben wird.
  3. (3)Absatz 3Ein Jugendlicher, dessen Auslieferung voraussichtlich zu bewilligen sein wird, kann schon vor der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen übergeben werden, wenn das notwendig erscheint, um von ihm mit einem längeren Auslieferungsverfahren verbundene Nachteile abzuwenden, und die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität gewährleistet ist. Über die vorzeitige Übergabe hat der Bundesminister für Justiz zu entscheiden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten