§ 34 ARHG Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 34, (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.

  1. (1)Absatz einsÜber das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.
  2. (2)Absatz 2Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren Staaten zulässig, so hat der Bundesminister für Justiz auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.
  3. (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen des § 32 vor, so hat der Bundesminister für Justiz die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt des II. Hauptstückes angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den §§ 31, 33 und 34 Abs. 1, 2 und 4 durchzuführen.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 32, vor, so hat der Bundesminister für Justiz die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt des römisch II. Hauptstückes angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den Paragraphen 31,, 33 und 34 Absatz eins,, 2 und 4 durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem UntersuchungsrichterGericht, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 auch dem Gerichtshof zweiter InstanzOberlandesgericht, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach § 37, so hat er dies ebenfalls dem ersuchenden Staat mitzuteilenauf die gleiche Weise vorzugehen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch den Untersuchungsrichterdas Gericht zu erfolgen.Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem UntersuchungsrichterGericht, im Fall einer Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 6, auch dem Gerichtshof zweiter InstanzOberlandesgericht, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach Paragraph 37,, so hat er dies ebenfalls dem ersuchenden Staat mitzuteilenauf die gleiche Weise vorzugehen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch den Untersuchungsrichterdas Gericht zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2007
Paragraph 34, (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.

  1. (1)Absatz einsÜber das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.
  2. (2)Absatz 2Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren Staaten zulässig, so hat der Bundesminister für Justiz auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.
  3. (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen des § 32 vor, so hat der Bundesminister für Justiz die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt des II. Hauptstückes angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den §§ 31, 33 und 34 Abs. 1, 2 und 4 durchzuführen.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 32, vor, so hat der Bundesminister für Justiz die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt des römisch II. Hauptstückes angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den Paragraphen 31,, 33 und 34 Absatz eins,, 2 und 4 durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem UntersuchungsrichterGericht, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 auch dem Gerichtshof zweiter InstanzOberlandesgericht, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach § 37, so hat er dies ebenfalls dem ersuchenden Staat mitzuteilenauf die gleiche Weise vorzugehen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch den Untersuchungsrichterdas Gericht zu erfolgen.Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem UntersuchungsrichterGericht, im Fall einer Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 6, auch dem Gerichtshof zweiter InstanzOberlandesgericht, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach Paragraph 37,, so hat er dies ebenfalls dem ersuchenden Staat mitzuteilenauf die gleiche Weise vorzugehen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch den Untersuchungsrichterdas Gericht zu erfolgen.

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