§ 33 ARHG Prüfung des Auslieferungsersuchens durch das Gericht

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 33, (1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz in nichtöffentlicher Sitzung, wenn weder der Oberstaatsanwalt noch die auszuliefernde Person eine öffentliche Verhandlung beantragt haben und eine solche Verhandlung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht notwendig erscheint. Ungeachtet eines Antrages auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung kann der Gerichtshof zweiter Instanz stets die Auslieferung in nichtöffentlicher Sitzung für unzulässig erklären. Vor einer Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung muß dem Oberstaatsanwalt sowie der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.

  1. (2)Absatz 2In anderen Fällen ist eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Oberstaatsanwalt, die auszuliefernde Person und der Verteidiger zu laden sind. Die auszuliefernde Person muß bei der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 41 der Strafprozeßordnung 1975). Ist die auszuliefernde Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen. Die Vorladung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers sowie die Verständigung der verhafteten auszuliefernden Person sind so vorzunehmen, daß den Beteiligten eine Vorbereitungsfrist von wenigstens acht Tagen zur Verfügung steht.In anderen Fällen ist eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Oberstaatsanwalt, die auszuliefernde Person und der Verteidiger zu laden sind. Die auszuliefernde Person muß bei der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (Paragraph 41, der Strafprozeßordnung 1975). Ist die auszuliefernde Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen. Die Vorladung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers sowie die Verständigung der verhafteten auszuliefernden Person sind so vorzunehmen, daß den Beteiligten eine Vorbereitungsfrist von wenigstens acht Tagen zur Verfügung steht.
  2. (3)Absatz 3Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer den in der Strafprozeßordnung 1975 angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn es die auszuliefernde Person verlangt oder wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten.
  3. (4)Absatz 4In der Verhandlung trägt ein Mitglied des Gerichtshofes als Berichterstatter eine Darstellung des bisherigen Ganges des Verfahrens vor, ohne eine Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu äußern. Hierauf erhält der Oberstaatsanwalt das Wort. Danach ist der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen des Oberstaatsanwaltes Stellung zu nehmen. Der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung. Nach diesen Vorträgen zieht sich der Gerichtshof zur Beratung zurück.
  4. (5)Absatz 5Der Gerichtshof entscheidet durch Beschluß, der vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden ist. Vor der Beschlußfassung kann der Gerichtshof zweiter Instanz ergänzende Erhebungen durch den Untersuchungsrichter veranlassen.
  5. (6)Absatz 6Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen Beschluß unter Anschluß der Akten dem Bundesministerium für Justiz zu übermitteln.
  6. (1)Absatz einsDie Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen.
  7. (2)Absatz 2Ob die betroffene Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.
  8. (3)Absatz 3Die Zulässigkeit der Auslieferung ist in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen.

Stand vor dem 30.04.2004

In Kraft vom 04.02.2003 bis 30.04.2004
Paragraph 33, (1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz in nichtöffentlicher Sitzung, wenn weder der Oberstaatsanwalt noch die auszuliefernde Person eine öffentliche Verhandlung beantragt haben und eine solche Verhandlung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht notwendig erscheint. Ungeachtet eines Antrages auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung kann der Gerichtshof zweiter Instanz stets die Auslieferung in nichtöffentlicher Sitzung für unzulässig erklären. Vor einer Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung muß dem Oberstaatsanwalt sowie der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.

  1. (2)Absatz 2In anderen Fällen ist eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Oberstaatsanwalt, die auszuliefernde Person und der Verteidiger zu laden sind. Die auszuliefernde Person muß bei der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 41 der Strafprozeßordnung 1975). Ist die auszuliefernde Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen. Die Vorladung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers sowie die Verständigung der verhafteten auszuliefernden Person sind so vorzunehmen, daß den Beteiligten eine Vorbereitungsfrist von wenigstens acht Tagen zur Verfügung steht.In anderen Fällen ist eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Oberstaatsanwalt, die auszuliefernde Person und der Verteidiger zu laden sind. Die auszuliefernde Person muß bei der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (Paragraph 41, der Strafprozeßordnung 1975). Ist die auszuliefernde Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen. Die Vorladung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers sowie die Verständigung der verhafteten auszuliefernden Person sind so vorzunehmen, daß den Beteiligten eine Vorbereitungsfrist von wenigstens acht Tagen zur Verfügung steht.
  2. (3)Absatz 3Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer den in der Strafprozeßordnung 1975 angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn es die auszuliefernde Person verlangt oder wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten.
  3. (4)Absatz 4In der Verhandlung trägt ein Mitglied des Gerichtshofes als Berichterstatter eine Darstellung des bisherigen Ganges des Verfahrens vor, ohne eine Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu äußern. Hierauf erhält der Oberstaatsanwalt das Wort. Danach ist der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen des Oberstaatsanwaltes Stellung zu nehmen. Der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung. Nach diesen Vorträgen zieht sich der Gerichtshof zur Beratung zurück.
  4. (5)Absatz 5Der Gerichtshof entscheidet durch Beschluß, der vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden ist. Vor der Beschlußfassung kann der Gerichtshof zweiter Instanz ergänzende Erhebungen durch den Untersuchungsrichter veranlassen.
  5. (6)Absatz 6Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen Beschluß unter Anschluß der Akten dem Bundesministerium für Justiz zu übermitteln.
  6. (1)Absatz einsDie Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen.
  7. (2)Absatz 2Ob die betroffene Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.
  8. (3)Absatz 3Die Zulässigkeit der Auslieferung ist in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen.

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