§ 30 ARHG

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Behandlung einlangender Ersuchen

§ 30. Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz demunmittelbar der zuständigen Gerichtshof erster InstanzStaatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Unterrichtung der Oberstaatsanwaltschaft zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.2007

Behandlung einlangender Ersuchen

§ 30. Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz demunmittelbar der zuständigen Gerichtshof erster InstanzStaatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Unterrichtung der Oberstaatsanwaltschaft zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.

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