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Behandlung einlangender Ersuchen
§ 30. Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz demunmittelbar der zuständigen Gerichtshof erster InstanzStaatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Unterrichtung der Oberstaatsanwaltschaft zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.
Behandlung einlangender Ersuchen
§ 30. Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz demunmittelbar der zuständigen Gerichtshof erster InstanzStaatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Unterrichtung der Oberstaatsanwaltschaft zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.