§ 51 AMSG Auflösung der Rücklage

Arbeitsmarktservicegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
§ 51.Paragraph 51, (1)

Das Arbeitsmarktservice darfhat die Arbeitsmarktrücklage jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im BundesfinanzgesetzAuftrag des Bundesministers für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) auflösenWirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat die Arbeitsmarktrücklage im Auftrag des Bundesministers für BaumaßnahmenWirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die Ausstattungdadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice heranziehenLeistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 29, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes des Arbeitsmarktservice erforderlich istzu verwenden.

  1. (2)Absatz 2Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage in einem Ausmaß von 10 vH des im geltenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes für Leistungen im Sinne des 2. Teiles, 3. Hauptstück ausgewiesenen Betrages auflösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung solcher Leistungen verwenden, wenn es dies für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2000
§ 51.Paragraph 51, (1)

Das Arbeitsmarktservice darfhat die Arbeitsmarktrücklage jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im BundesfinanzgesetzAuftrag des Bundesministers für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) auflösenWirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat die Arbeitsmarktrücklage im Auftrag des Bundesministers für BaumaßnahmenWirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die Ausstattungdadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice heranziehenLeistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 29, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes des Arbeitsmarktservice erforderlich istzu verwenden.

  1. (2)Absatz 2Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage in einem Ausmaß von 10 vH des im geltenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes für Leistungen im Sinne des 2. Teiles, 3. Hauptstück ausgewiesenen Betrages auflösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung solcher Leistungen verwenden, wenn es dies für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten