§ 51 AMSG

Arbeitsmarktservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Auflösung der Rücklage

§ 51. (1) Das Arbeitsmarktservice darfhat die Arbeitsmarktrücklage jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im BundesfinanzgesetzAuftrag des Bundesministers für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) auflösenWirtschaft und die dadurch freiwerdenden Mittel für Baumaßnahmen und die Ausstattung von Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice heranziehen, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes des Arbeitsmarktservice erforderlich ist.

(2) Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage in einem Ausmaß von 10 vH des im geltenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes für Leistungen im Sinne des 2. Teiles, 3. Hauptstück ausgewiesenen Betrages auflösenArbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung solchervon Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu verwenden, wenn es dies für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2000

Auflösung der Rücklage

§ 51. (1) Das Arbeitsmarktservice darfhat die Arbeitsmarktrücklage jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im BundesfinanzgesetzAuftrag des Bundesministers für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) auflösenWirtschaft und die dadurch freiwerdenden Mittel für Baumaßnahmen und die Ausstattung von Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice heranziehen, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes des Arbeitsmarktservice erforderlich ist.

(2) Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage in einem Ausmaß von 10 vH des im geltenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes für Leistungen im Sinne des 2. Teiles, 3. Hauptstück ausgewiesenen Betrages auflösenArbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung solchervon Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu verwenden, wenn es dies für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält.

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