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Das Arbeitsmarktservice darfhat die Arbeitsmarktrücklage jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im BundesfinanzgesetzAuftrag des Bundesministers für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) auflösenWirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat die Arbeitsmarktrücklage im Auftrag des Bundesministers für BaumaßnahmenWirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die Ausstattungdadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice heranziehenLeistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 29, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes des Arbeitsmarktservice erforderlich istzu verwenden.
Das Arbeitsmarktservice darfhat die Arbeitsmarktrücklage jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im BundesfinanzgesetzAuftrag des Bundesministers für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) auflösenWirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat die Arbeitsmarktrücklage im Auftrag des Bundesministers für BaumaßnahmenWirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die Ausstattungdadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice heranziehenLeistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 29, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes des Arbeitsmarktservice erforderlich istzu verwenden.