§ 34a AMSG Kombilohn

Arbeitsmarktservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 34 a, (1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektor können Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.

  1. (1)Absatz einsZur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt können Beihilfen im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt können Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Beihilfe hat für den Arbeitnehmer hat einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beihilfe an den Arbeitgeber erfolgt in Form eines Zuschusses in der Höhe von 15 vH des Bruttoentgeltes.
  3. (3)Absatz 3Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat vorzusehen, dass die Dauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt, eine Entgeltobergrenze von 1 000 Euro nicht überschritten werden darf und Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sind. Weiters hat das Arbeitsmarktservice für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  4. (3)Absatz 3An den Arbeitgeber kann eine Beihilfe in Form eines Zuschusses in der Höhe eines Teiles des Bruttoentgeltes gewährt werden.
  5. (4)Absatz 4Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat insbesondere die Höchstdauer der Beihilfengewährung und eine Entgeltobergrenze festzulegen und die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe vorzusehen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  6. (5)Absatz 5Das Arbeitsmarktservice hat für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2006
Paragraph 34 a, (1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektor können Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.

  1. (1)Absatz einsZur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt können Beihilfen im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt können Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Beihilfe hat für den Arbeitnehmer hat einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beihilfe an den Arbeitgeber erfolgt in Form eines Zuschusses in der Höhe von 15 vH des Bruttoentgeltes.
  3. (3)Absatz 3Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat vorzusehen, dass die Dauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt, eine Entgeltobergrenze von 1 000 Euro nicht überschritten werden darf und Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sind. Weiters hat das Arbeitsmarktservice für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  4. (3)Absatz 3An den Arbeitgeber kann eine Beihilfe in Form eines Zuschusses in der Höhe eines Teiles des Bruttoentgeltes gewährt werden.
  5. (4)Absatz 4Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat insbesondere die Höchstdauer der Beihilfengewährung und eine Entgeltobergrenze festzulegen und die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe vorzusehen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  6. (5)Absatz 5Das Arbeitsmarktservice hat für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen.

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