§ 13 AMSG

Arbeitsmarktservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

2. ABSCHNITT

Landesdirektorium

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 13. (1) Das Landesdirektorium besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(2) (Anm.: trittDas Landesdirektorium kann einen Vertreter der Landesregierung mit 1beratender Stimme beiziehen, wenn sich das Land an vom Arbeitsmarktservice geförderten arbeitsmarktpolitischen Vorhaben im Ausmaß von mindestens 10 vH der Ausgaben und an Betriebsförderungen gemäß den §§ 27 ff. 7und 35 ff. 1994 in Kraft)des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, im Ausmaß von mindestens einem Drittel der Ausgaben, bezogen auf die entsprechenden Aufwendungen im Bundesland, beteiligt.

(3) Die Funktionsperiode der weiteren Mitglieder (Anmstellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(4) Die weiteren Mitglieder (Anmstellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt erklären.: tritt Der Rücktritt wird mit 1der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. 7Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines Regionalbeirates oder ein bestelltes Mitglied (stellvertretendes Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird. 1994 in Kraft)

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung eines von ihm bestellten Mitgliedes (Anm.: tritt mit 1stellvertretenden Mitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 7Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor. 1994 in Kraft)

(6) Scheidet ein Mitglied (Anmstellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 29.04.1994 bis 30.06.1994

2. ABSCHNITT

Landesdirektorium

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 13. (1) Das Landesdirektorium besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(2) (Anm.: trittDas Landesdirektorium kann einen Vertreter der Landesregierung mit 1beratender Stimme beiziehen, wenn sich das Land an vom Arbeitsmarktservice geförderten arbeitsmarktpolitischen Vorhaben im Ausmaß von mindestens 10 vH der Ausgaben und an Betriebsförderungen gemäß den §§ 27 ff. 7und 35 ff. 1994 in Kraft)des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, im Ausmaß von mindestens einem Drittel der Ausgaben, bezogen auf die entsprechenden Aufwendungen im Bundesland, beteiligt.

(3) Die Funktionsperiode der weiteren Mitglieder (Anmstellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(4) Die weiteren Mitglieder (Anmstellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt erklären.: tritt Der Rücktritt wird mit 1der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. 7Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines Regionalbeirates oder ein bestelltes Mitglied (stellvertretendes Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird. 1994 in Kraft)

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung eines von ihm bestellten Mitgliedes (Anm.: tritt mit 1stellvertretenden Mitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 7Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor. 1994 in Kraft)

(6) Scheidet ein Mitglied (Anmstellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

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