§ 26 NTG Zeitgebühren

Notariatstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
§ 26.Paragraph 26,

Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 8,2012,90 Euro.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 26.Paragraph 26,

Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 8,2012,90 Euro.

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