§ 23 NTG

Notariatstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 150 Euro 4,206,70 Euro (Anm. 1),bis einschließlich 150 Euro 4,20 Euro Anmerkung 1),
    2. 2.Ziffer 2über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro (Anm. 2) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro Anmerkung 2) mehr,
    3. 3.Ziffer 3über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 2,10 Euro (Anm. 2) mehr,über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 2,10 Euro Anmerkung 2) mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,20 Euro (Anm. 3) mehr,über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,20 Euro Anmerkung 3) mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 1,20 Euro (Anm. 3) mehr,über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 1,20 Euro Anmerkung 3) mehr,
    6. 2.Ziffer 2über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,40 Euro mehr,
    7. 3.Ziffer 3über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 3,40 Euro mehr,
    8. 4.Ziffer 4über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2 Euro mehr,
    9. 5.Ziffer 5über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 2 Euro mehr,
    10. 6.Ziffer 6über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 0,801,30 Euro (Anm. 4) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 0,80 Euro Anmerkung 4) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Für jede weitere Vorlegung des Wechsels, des Schecks oder der anderen Urkunde und für die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 150 Euro 4,206,70 Euro (Anm. 1),bis einschließlich 150 Euro 4,20 Euro Anmerkung 1),
    2. 2.Ziffer 2über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro (Anm. 2) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro Anmerkung 2) mehr,
    3. 3.Ziffer 3über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 2,10 Euro (Anm. 2) mehr,über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 2,10 Euro Anmerkung 2) mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,20 Euro (Anm. 3) mehr,über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,20 Euro Anmerkung 3) mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 1,20 Euro (Anm. 3) mehr,über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 1,20 Euro Anmerkung 3) mehr,
    6. 2.Ziffer 2über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,40 Euro mehr,
    7. 3.Ziffer 3über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 3,40 Euro mehr,
    8. 4.Ziffer 4über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2 Euro mehr,
    9. 5.Ziffer 5über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 2 Euro mehr,
    10. 6.Ziffer 6über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 0,801,30 Euro (Anm. 4) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 0,80 Euro Anmerkung 4) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Für jede weitere Vorlegung des Wechsels, des Schecks oder der anderen Urkunde und für die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten.

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