§ 20a NTG

Notariatstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 8,605,45 Euro (Anm. 1),bis einschließlich 70 Euro 5,45 Euro Anmerkung 1),
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 12,90 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 17,10 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,50 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 11,20 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 17,10 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 22,70 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 101,10 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 28,40 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 35,30 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 29,30 Euro mehr,
    12. 12.Ziffer 12über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 27,20 Euro mehr,
    13. 13.Ziffer 13über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 27,70 Euro mehr,
    14. 14.Ziffer 14über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 28,40 Euro mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro.
    15. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 8,20 Euro (Anm. 2),über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 8,20 Euro Anmerkung 2),
    16. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,90 Euro (Anm. 3),über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,90 Euro Anmerkung 3),
    17. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,10 Euro (Anm. 4) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,10 Euro Anmerkung 4) mehr,
    18. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,10 Euro (Anm. 5) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,10 Euro Anmerkung 5) mehr,
    19. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,90 Euro (Anm. 3) mehr,über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,90 Euro Anmerkung 3) mehr,
    20. 7.Ziffer 7über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 14,50 Euro (Anm. 6) mehr,über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 14,50 Euro Anmerkung 6) mehr,
    21. 8.Ziffer 8über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 64,70 Euro (Anm. 7) mehr,über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 64,70 Euro Anmerkung 7) mehr,
    22. 9.Ziffer 9über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 18,10 Euro (Anm. 8) mehr,über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 18,10 Euro Anmerkung 8) mehr,
    23. 10.Ziffer 10über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 22,55 Euro (Anm. 9) mehr,über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 22,55 Euro Anmerkung 9) mehr,
    24. 11.Ziffer 11über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 18,75 Euro (Anm. 10) mehr,über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 18,75 Euro Anmerkung 10) mehr,
    25. 12.Ziffer 12über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 17,40 Euro (Anm. 11) mehr,über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 17,40 Euro Anmerkung 11) mehr,
    26. 13.Ziffer 13über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,75 Euro (Anm. 12) mehr,über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,75 Euro Anmerkung 12) mehr,
    27. 14.Ziffer 14über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 18,10 (Anm. 8) mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro (Anm. 21).über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 18,10 Anmerkung 8) mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro Anmerkung 21).
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 5,503,45 Euro (Anm. 13),bis einschließlich 70 Euro 3,45 Euro Anmerkung 13),
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 8,10 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,80 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,30 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 8,60 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 13,30 Euro mehr,
    7. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 5,15 Euro (Anm. 14),über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 5,15 Euro Anmerkung 14),
    8. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,85 Euro (Anm. 15),über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,85 Euro Anmerkung 15),
    9. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,75 Euro (Anm. 16) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,75 Euro Anmerkung 16) mehr,
    10. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5,45 Euro (Anm. 1) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5,45 Euro Anmerkung 1) mehr,
    11. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,45 Euro (Anm. 17) mehr,über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,45 Euro Anmerkung 17) mehr,
    12. 7.Ziffer 7bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 63,9040,90 Euro (Anm. 18),bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 63,9040,90 Euro Anmerkung 18),
    13. 8.Ziffer 8bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 79,9051,15 Euro (Anm. 19),bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 79,9051,15 Euro Anmerkung 19),
    14. 9.Ziffer 9bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 159,60102,20 Euro (Anm. 20).bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 159,60102,20 Euro Anmerkung 20).
  3. (3)Absatz 3Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.Die Gebühr nach Absatz eins und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 8,605,45 Euro (Anm. 1),bis einschließlich 70 Euro 5,45 Euro Anmerkung 1),
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 12,90 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 17,10 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,50 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 11,20 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 17,10 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 22,70 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 101,10 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 28,40 Euro mehr,
    10. 10.Ziffer 10über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 35,30 Euro mehr,
    11. 11.Ziffer 11über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 29,30 Euro mehr,
    12. 12.Ziffer 12über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 27,20 Euro mehr,
    13. 13.Ziffer 13über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 27,70 Euro mehr,
    14. 14.Ziffer 14über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 28,40 Euro mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro.
    15. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 8,20 Euro (Anm. 2),über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 8,20 Euro Anmerkung 2),
    16. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,90 Euro (Anm. 3),über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,90 Euro Anmerkung 3),
    17. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,10 Euro (Anm. 4) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,10 Euro Anmerkung 4) mehr,
    18. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,10 Euro (Anm. 5) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,10 Euro Anmerkung 5) mehr,
    19. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,90 Euro (Anm. 3) mehr,über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,90 Euro Anmerkung 3) mehr,
    20. 7.Ziffer 7über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 14,50 Euro (Anm. 6) mehr,über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 14,50 Euro Anmerkung 6) mehr,
    21. 8.Ziffer 8über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 64,70 Euro (Anm. 7) mehr,über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 64,70 Euro Anmerkung 7) mehr,
    22. 9.Ziffer 9über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 18,10 Euro (Anm. 8) mehr,über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 18,10 Euro Anmerkung 8) mehr,
    23. 10.Ziffer 10über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 22,55 Euro (Anm. 9) mehr,über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 22,55 Euro Anmerkung 9) mehr,
    24. 11.Ziffer 11über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 18,75 Euro (Anm. 10) mehr,über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 18,75 Euro Anmerkung 10) mehr,
    25. 12.Ziffer 12über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 17,40 Euro (Anm. 11) mehr,über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 17,40 Euro Anmerkung 11) mehr,
    26. 13.Ziffer 13über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,75 Euro (Anm. 12) mehr,über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,75 Euro Anmerkung 12) mehr,
    27. 14.Ziffer 14über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 18,10 (Anm. 8) mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro (Anm. 21).über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 18,10 Anmerkung 8) mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro Anmerkung 21).
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 5,503,45 Euro (Anm. 13),bis einschließlich 70 Euro 3,45 Euro Anmerkung 13),
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 8,10 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,80 Euro,
    4. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,30 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 8,60 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 13,30 Euro mehr,
    7. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 5,15 Euro (Anm. 14),über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 5,15 Euro Anmerkung 14),
    8. 3.Ziffer 3über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,85 Euro (Anm. 15),über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,85 Euro Anmerkung 15),
    9. 4.Ziffer 4über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,75 Euro (Anm. 16) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,75 Euro Anmerkung 16) mehr,
    10. 5.Ziffer 5über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5,45 Euro (Anm. 1) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5,45 Euro Anmerkung 1) mehr,
    11. 6.Ziffer 6über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,45 Euro (Anm. 17) mehr,über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,45 Euro Anmerkung 17) mehr,
    12. 7.Ziffer 7bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 63,9040,90 Euro (Anm. 18),bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 63,9040,90 Euro Anmerkung 18),
    13. 8.Ziffer 8bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 79,9051,15 Euro (Anm. 19),bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 79,9051,15 Euro Anmerkung 19),
    14. 9.Ziffer 9bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 159,60102,20 Euro (Anm. 20).bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 159,60102,20 Euro Anmerkung 20).
  3. (3)Absatz 3Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.Die Gebühr nach Absatz eins und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.

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