§ 19 NTG

Notariatstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 6,704,20 Euro (Anm. 1),bis einschließlich 70 Euro 4,20 Euro Anmerkung 1),
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 12,90 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,10 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,40 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 29,90 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 38,50 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 38,50 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 75,60 Euro mehr,
    10. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,20 Euro (Anm. 2),über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,20 Euro Anmerkung 2),
    11. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,10 Euro (Anm. 3) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,10 Euro Anmerkung 3) mehr,
    12. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 9 Euro (Anm. 4) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 9 Euro Anmerkung 4) mehr,
    13. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro (Anm. 5) mehr,über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro Anmerkung 5) mehr,
    14. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 19,10 Euro (Anm. 6) mehr,über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 19,10 Euro Anmerkung 6) mehr,
    15. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro (Anm. 7) mehr,über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro Anmerkung 7) mehr,
    16. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro (Anm. 7) mehr,über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro Anmerkung 7) mehr,
    17. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro (Anm. 8) mehr,über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro Anmerkung 8) mehr,
    18. 10.Ziffer 10über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 75,6048,40 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung) hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie) unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 5,503,50 Euro (Anm. 9),bis einschließlich 70 Euro 3,50 Euro Anmerkung 9),
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,80 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,50 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 9,90 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,90 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 15,10 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 38,50 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 38,50 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 75,60 Euro mehr,
    10. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,90 Euro (Anm. 10),über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,90 Euro Anmerkung 10),
    11. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,80 Euro (Anm. 11) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,80 Euro Anmerkung 11) mehr,
    12. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,30 Euro (Anm. 12) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,30 Euro Anmerkung 12) mehr,
    13. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,20 Euro (Anm. 2) mehr,über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,20 Euro Anmerkung 2) mehr,
    14. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,60 Euro (Anm. 13) mehr,über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,60 Euro Anmerkung 13) mehr,
    15. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro (Anm. 7) mehr,über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro Anmerkung 7) mehr,
    16. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro (Anm. 7) mehr,über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro Anmerkung 7) mehr,
    17. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro (Anm. 8) mehr,über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro Anmerkung 8) mehr,
    18. 10.Ziffer 10über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 75,6048,40 Euro (Anm. 8) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 48,40 Euro Anmerkung 8) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 6,704,20 Euro (Anm. 1),bis einschließlich 70 Euro 4,20 Euro Anmerkung 1),
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 12,90 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,10 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,40 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 29,90 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 38,50 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 38,50 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 75,60 Euro mehr,
    10. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,20 Euro (Anm. 2),über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,20 Euro Anmerkung 2),
    11. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,10 Euro (Anm. 3) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,10 Euro Anmerkung 3) mehr,
    12. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 9 Euro (Anm. 4) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 9 Euro Anmerkung 4) mehr,
    13. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro (Anm. 5) mehr,über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro Anmerkung 5) mehr,
    14. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 19,10 Euro (Anm. 6) mehr,über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 19,10 Euro Anmerkung 6) mehr,
    15. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro (Anm. 7) mehr,über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro Anmerkung 7) mehr,
    16. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro (Anm. 7) mehr,über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro Anmerkung 7) mehr,
    17. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro (Anm. 8) mehr,über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro Anmerkung 8) mehr,
    18. 10.Ziffer 10über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 75,6048,40 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung) hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie) unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 5,503,50 Euro (Anm. 9),bis einschließlich 70 Euro 3,50 Euro Anmerkung 9),
    2. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 10,80 Euro,
    3. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,50 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 9,90 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,90 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 15,10 Euro mehr,
    7. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 38,50 Euro mehr,
    8. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 38,50 Euro mehr,
    9. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 75,60 Euro mehr,
    10. 2.Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,90 Euro (Anm. 10),über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,90 Euro Anmerkung 10),
    11. 3.Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,80 Euro (Anm. 11) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,80 Euro Anmerkung 11) mehr,
    12. 4.Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,30 Euro (Anm. 12) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,30 Euro Anmerkung 12) mehr,
    13. 5.Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,20 Euro (Anm. 2) mehr,über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,20 Euro Anmerkung 2) mehr,
    14. 6.Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,60 Euro (Anm. 13) mehr,über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,60 Euro Anmerkung 13) mehr,
    15. 7.Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro (Anm. 7) mehr,über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro Anmerkung 7) mehr,
    16. 8.Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro (Anm. 7) mehr,über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro Anmerkung 7) mehr,
    17. 9.Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro (Anm. 8) mehr,über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro Anmerkung 8) mehr,
    18. 10.Ziffer 10über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 75,6048,40 Euro (Anm. 8) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 48,40 Euro Anmerkung 8) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

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