§ 11 NTG

Notariatstarifgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Aufrundung

§ 11. Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling10 Cent aufzurunden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1974 bis 31.12.2001

Aufrundung

§ 11. Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling10 Cent aufzurunden.

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