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(2) Als Wert des Gegenstandes gilt bei Rechtsgeschäften mit ungleichwertigen Leistungen der Vertragsteile, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Wert der höheren Leistung.
(3) Bei Vorrangseinräumungen ist der Wert des geringerwertigen Rechtes maßgebend.
(4) Bei Freilassungserklärungen ist vom Wert des freigelassenen Gegenstandes und vom Wert des bücherlichen Rechtes der geringere maßgebend.
(5) Bei Arbeits-, Bestand- oder Unterhaltsverträgen ist bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der Leistungen des Arbeitgebers, des Bestandnehmers bzw. des Unterhaltsschuldners, bei unbestimmter Dauer der dreifache Jahresbetrag maßgebend.
(6) Bei bäuerlichen Übergabsverträgen ist der Wert der übergebenen Liegenschaften und Fahrnisse maßgebend. Wird zugleich mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag ein Ehepakt über dasselbe Vermögen errichtet, so ist eine Gebühr nur für den Übergabsvertrag zu entrichten. Soweit der Ehepakt jedoch Vermögen betrifft, das nicht schon Gegenstand des Übergabsvertrags ist, wird der Wert dieses Vermögens der Bemessungsgrundlage des Übergabsvertrags zugerechnet.
(7) Bei Vermögensteilungen ist der Gesamtwert des zu teilenden Vermögens maßgebend.
(8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf einen von bis zu vier natürlichen Personen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer solchen Gesellschaft, so ist der Gegenstand mit der Hälfte des Stammkapitals zu bewerten; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.
(8a) Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit 500 Euro zu bewerten, wenn sich die Erklärung auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2 GmbHG), über die Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, die einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG), beschränkt; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.
(9) Bei Gold- und Silbermünzen, bei ausländischen Währungen und bei an der Börse notierten Wertpapieren ist der Kurs des dem Geschäftsabschluß vorhergegangenen letzten Börsentags, bei nicht notierten Wertpapieren, soweit sich aus der Parteienvereinbarung nicht ein höherer Wert ergibt, der Nennwert maßgebend.
(10) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufpreis.
(2) Als Wert des Gegenstandes gilt bei Rechtsgeschäften mit ungleichwertigen Leistungen der Vertragsteile, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Wert der höheren Leistung.
(3) Bei Vorrangseinräumungen ist der Wert des geringerwertigen Rechtes maßgebend.
(4) Bei Freilassungserklärungen ist vom Wert des freigelassenen Gegenstandes und vom Wert des bücherlichen Rechtes der geringere maßgebend.
(5) Bei Arbeits-, Bestand- oder Unterhaltsverträgen ist bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der Leistungen des Arbeitgebers, des Bestandnehmers bzw. des Unterhaltsschuldners, bei unbestimmter Dauer der dreifache Jahresbetrag maßgebend.
(6) Bei bäuerlichen Übergabsverträgen ist der Wert der übergebenen Liegenschaften und Fahrnisse maßgebend. Wird zugleich mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag ein Ehepakt über dasselbe Vermögen errichtet, so ist eine Gebühr nur für den Übergabsvertrag zu entrichten. Soweit der Ehepakt jedoch Vermögen betrifft, das nicht schon Gegenstand des Übergabsvertrags ist, wird der Wert dieses Vermögens der Bemessungsgrundlage des Übergabsvertrags zugerechnet.
(7) Bei Vermögensteilungen ist der Gesamtwert des zu teilenden Vermögens maßgebend.
(8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf einen von bis zu vier natürlichen Personen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer solchen Gesellschaft, so ist der Gegenstand mit der Hälfte des Stammkapitals zu bewerten; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.
(8a) Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit 500 Euro zu bewerten, wenn sich die Erklärung auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2 GmbHG), über die Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, die einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG), beschränkt; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.
(9) Bei Gold- und Silbermünzen, bei ausländischen Währungen und bei an der Börse notierten Wertpapieren ist der Kurs des dem Geschäftsabschluß vorhergegangenen letzten Börsentags, bei nicht notierten Wertpapieren, soweit sich aus der Parteienvereinbarung nicht ein höherer Wert ergibt, der Nennwert maßgebend.
(10) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufpreis.