Art. 1 § 3 GGG Pauschalgebühren

Gerichtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren
    1. 1.Ziffer einsin zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
    2. 2.Ziffer 2in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),
    3. 3.Ziffer 3in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (TarifpostTarifposten 5 Z II und III, 6 Z II und III sowie 7 Z I lit. d, Z II und Z III),in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (TarifpostTarifposten 5 Z römisch II und römisch III, 6 Z römisch II und römisch III sowie 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch II und Z römisch III),
    4. 4.Ziffer 4in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
    5. 5.Ziffer 5in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und
    6. 6.Ziffer 6in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a)
    ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer eins und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.
  5. (5)Absatz 5Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen
    1. 1.Ziffer einszivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z II und III),zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z römisch II und römisch III),
    2. 2.Ziffer 2Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z II und III und Tarifpost 6 Z II und III),Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z römisch II und römisch III und Tarifpost 6 Z römisch II und römisch III),
    3. 3.Ziffer 3Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z II und III),Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z römisch II und römisch III),
    4. 4.Ziffer 4Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und
    5. 5.Ziffer 5im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a lit. b bis d)im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a Litera b bis d)
    sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.07.2017
  1. (1)Absatz einsIn zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren
    1. 1.Ziffer einsin zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
    2. 2.Ziffer 2in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),
    3. 3.Ziffer 3in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (TarifpostTarifposten 5 Z II und III, 6 Z II und III sowie 7 Z I lit. d, Z II und Z III),in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (TarifpostTarifposten 5 Z römisch II und römisch III, 6 Z römisch II und römisch III sowie 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch II und Z römisch III),
    4. 4.Ziffer 4in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
    5. 5.Ziffer 5in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und
    6. 6.Ziffer 6in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a)
    ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer eins und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.
  5. (5)Absatz 5Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen
    1. 1.Ziffer einszivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z II und III),zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z römisch II und römisch III),
    2. 2.Ziffer 2Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z II und III und Tarifpost 6 Z II und III),Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z römisch II und römisch III und Tarifpost 6 Z römisch II und römisch III),
    3. 3.Ziffer 3Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z II und III),Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z römisch II und römisch III),
    4. 4.Ziffer 4Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und
    5. 5.Ziffer 5im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a lit. b bis d)im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a Litera b bis d)
    sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.

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