§ 36 SMG

Suchtmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Ist dieder vorläufige ZurücklegungRücktritt von der AnzeigeVerfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der AngezeigteBeschuldigte einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes unterzieht, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die Feststellung, ob der AngezeigteBeschuldigte diese Bedingung einhält. Entzieht sich der AngezeigteBeschuldigte beharrlich der Überwachung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

(2) Ist dieder vorläufige ZurücklegungRücktritt von der AnzeigeVerfolgung von einer anderen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 abhängig gemacht worden, so kann die Staatsanwaltschaft den AngezeigtenBeschuldigten auffordern, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.

(3) Ist dieder vorläufige ZurücklegungRücktritt von der AnzeigeVerfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der AngezeigteBeschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen läßt, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine solche Betreuung anzuordnen. Für diese Betreuung gelten § 52 Abs. 1 StGB und die §§ 20 und 24 bis 26 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, dem Sinne nach.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007

(1) Ist dieder vorläufige ZurücklegungRücktritt von der AnzeigeVerfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der AngezeigteBeschuldigte einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes unterzieht, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die Feststellung, ob der AngezeigteBeschuldigte diese Bedingung einhält. Entzieht sich der AngezeigteBeschuldigte beharrlich der Überwachung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

(2) Ist dieder vorläufige ZurücklegungRücktritt von der AnzeigeVerfolgung von einer anderen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 abhängig gemacht worden, so kann die Staatsanwaltschaft den AngezeigtenBeschuldigten auffordern, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.

(3) Ist dieder vorläufige ZurücklegungRücktritt von der AnzeigeVerfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der AngezeigteBeschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen läßt, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine solche Betreuung anzuordnen. Für diese Betreuung gelten § 52 Abs. 1 StGB und die §§ 20 und 24 bis 26 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, dem Sinne nach.