§ 31 SMG

Suchtmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwidervorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer großendie Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (Abs. 3) mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder besitztbefördert, daßdass er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwiderdie Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer großendas Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (Abs. 3großen Menge) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setztbegeht.

(3) Der Bundesminister für ArbeitMit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, Gesundheitwer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Soziales hat im EinvernehmenFall des Abs. 3 nur mit dem Bundesminister für Justiz für die einzelnen psychotropen Stoffe die Untergrenze einer großen Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen (Grenzmenge). § 28 Abs. 6 zweiter Satz gilt dem Sinne nachFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007

(1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwidervorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer großendie Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (Abs. 3) mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder besitztbefördert, daßdass er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwiderdie Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer großendas Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (Abs. 3großen Menge) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setztbegeht.

(3) Der Bundesminister für ArbeitMit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, Gesundheitwer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Soziales hat im EinvernehmenFall des Abs. 3 nur mit dem Bundesminister für Justiz für die einzelnen psychotropen Stoffe die Untergrenze einer großen Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen (Grenzmenge). § 28 Abs. 6 zweiter Satz gilt dem Sinne nachFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.