§ 22 SMG Verhältnis zum Chemikaliengesetz

Suchtmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung, den Erwerb, Besitz und das Inverkehrsetzen von Vorläuferstoffen einschließlich der Erteilung von Bewilligungen hiefür sowie der Erfassung der Betriebsstätten von Wirtschaftsbeteiligten,
    2. 2.Ziffer 2die für die Kontrolle des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen notwendigen Aufzeichnungen in Geschäftsunterlagen sowie die Kennzeichnung von Vorläuferstoffen,
    3. 3.Ziffer 3das Verfahren zur Erteilung der im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferstoffen nach Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebenen Genehmigung (Erlaubnis),das Verfahren zur Erteilung der im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferstoffen nach Artikel 2 a, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebenen Genehmigung (Erlaubnis),
    4. 4.Ziffer 4die Herstellung von Formblättern für Ausfuhrgenehmigungen gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92, ABl. Nr. L 383/17 vom 29. Dezember 1992,die Herstellung von Formblättern für Ausfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92, ABl. Nr. L 383/17 vom 29. Dezember 1992,
    5. 5.Ziffer 5die gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zu erstattenden Berichte.die gemäß Artikel 5, Absatz 4, Litera e, der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zu erstattenden Berichte.
  2. (2)Absatz 2Das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, bleibt unberührt.Das Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, bleibt unberührt.
§ 22.Paragraph 22,

Das Chemikaliengesetz, BGBl. I Nr. 53/1997, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt. Das Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Stand vor dem 19.12.2008

In Kraft vom 01.01.1998 bis 19.12.2008
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung, den Erwerb, Besitz und das Inverkehrsetzen von Vorläuferstoffen einschließlich der Erteilung von Bewilligungen hiefür sowie der Erfassung der Betriebsstätten von Wirtschaftsbeteiligten,
    2. 2.Ziffer 2die für die Kontrolle des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen notwendigen Aufzeichnungen in Geschäftsunterlagen sowie die Kennzeichnung von Vorläuferstoffen,
    3. 3.Ziffer 3das Verfahren zur Erteilung der im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferstoffen nach Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebenen Genehmigung (Erlaubnis),das Verfahren zur Erteilung der im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferstoffen nach Artikel 2 a, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebenen Genehmigung (Erlaubnis),
    4. 4.Ziffer 4die Herstellung von Formblättern für Ausfuhrgenehmigungen gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92, ABl. Nr. L 383/17 vom 29. Dezember 1992,die Herstellung von Formblättern für Ausfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92, ABl. Nr. L 383/17 vom 29. Dezember 1992,
    5. 5.Ziffer 5die gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zu erstattenden Berichte.die gemäß Artikel 5, Absatz 4, Litera e, der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zu erstattenden Berichte.
  2. (2)Absatz 2Das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, bleibt unberührt.Das Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, bleibt unberührt.
§ 22.Paragraph 22,

Das Chemikaliengesetz, BGBl. I Nr. 53/1997, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt. Das Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.