§ 4 SMG

Suchtmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Drogenausgangsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Stoffe, die im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe, ABl. Nr. L 47 vom 18. Februar 2004, sowie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der GemeinschaftUnion und Drittländern, ABl. Nr. L 22 vom 26. Jänner 2005, erfasst sind.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 20.12.2008 bis 31.12.2015

Drogenausgangsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Stoffe, die im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe, ABl. Nr. L 47 vom 18. Februar 2004, sowie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der GemeinschaftUnion und Drittländern, ABl. Nr. L 22 vom 26. Jänner 2005, erfasst sind.