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(2) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:
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(3) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.
(4) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 2 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilungseit 01.01.2016 weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(6) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 37 mit Ausnahme des Abs. 5 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen die in Abs. 1 genannte Rechtsvorschrift unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat, mitzuteilen.
(7) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres.
(8) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.
(2) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:
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(3) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.
(4) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 2 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilungseit 01.01.2016 weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(6) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 37 mit Ausnahme des Abs. 5 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen die in Abs. 1 genannte Rechtsvorschrift unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat, mitzuteilen.
(7) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres.
(8) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.