§ 36 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren (Revisions- und Probenplan) zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren eine Dokumentations- und Informationsstelle einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfaßter Waren zu führen.
    1. (4)Absatz 4a) Der Bundeskanzler hat zur Information der Verbraucher und Verbraucherinnen alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vorzulegen. Jeder Bericht umfaßt zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden; er erstreckt sich auf drei Kalenderjahre und wird vor Ablauf des dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.
    2. b)Litera bDas Format und die Mindestinformation des Berichtes hat die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz durch Verordnung festzulegen.
    3. c)Litera cDie Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 36 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 18.08.1999 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren (Revisions- und Probenplan) zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren eine Dokumentations- und Informationsstelle einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfaßter Waren zu führen.
    1. (4)Absatz 4a) Der Bundeskanzler hat zur Information der Verbraucher und Verbraucherinnen alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vorzulegen. Jeder Bericht umfaßt zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden; er erstreckt sich auf drei Kalenderjahre und wird vor Ablauf des dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.
    2. b)Litera bDas Format und die Mindestinformation des Berichtes hat die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz durch Verordnung festzulegen.
    3. c)Litera cDie Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 36 LMG 1975 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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