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(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu berichten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren eine Dokumentations- und Informationsstelle einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfaßter Waren zu führen.
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(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu berichten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren eine Dokumentations- und Informationsstelle einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfaßter Waren zu führen.
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