§ 10 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Paragraph 10,

§ 10 LMG 1975 (Anmweggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,)

  1. (4)Absatz 4Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen:

    – Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.

Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler alle Informationen über seine Vollzugstätigkeit gemäß diesem Absatz zu übermitteln, die dieser zur Information der anderen Landeshauptmänner oder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft benötigt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,)

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 21.01.2006 bis 31.12.2015
Paragraph 10,

§ 10 LMG 1975 (Anmweggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,)

  1. (4)Absatz 4Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen:

    – Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.

Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler alle Informationen über seine Vollzugstätigkeit gemäß diesem Absatz zu übermitteln, die dieser zur Information der anderen Landeshauptmänner oder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft benötigt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,)

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