§ 35 LiegTeilG (weggefallen)

Liegenschaftsteilungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 35,

Gebührenfrei sind:

  1. 1.Ziffer einsDie Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;Die Eintragungen gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes;
  2. 2.Ziffer 2die Beurkundungen gemäß § 13, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;die Beurkundungen gemäß Paragraph 13,, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;
  3. 3.Ziffer 3Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.
§ 35 LiegTeilG (weggefallen) seit 21.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.2009 bis 20.04.2012
Paragraph 35,

Gebührenfrei sind:

  1. 1.Ziffer einsDie Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;Die Eintragungen gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes;
  2. 2.Ziffer 2die Beurkundungen gemäß § 13, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;die Beurkundungen gemäß Paragraph 13,, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;
  3. 3.Ziffer 3Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.
§ 35 LiegTeilG (weggefallen) seit 21.04.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten