§ 35 LiegTeilG (weggefallen)

Liegenschaftsteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
Gebührenfrei sind:

1.

Die Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;

2.

die Beurkundungen gemäß § 13, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;

3.

Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.

§ 35 LiegTeilG (weggefallen) seit 21.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.2009 bis 20.04.2012
Gebührenfrei sind:

1.

Die Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;

2.

die Beurkundungen gemäß § 13, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;

3.

Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.

§ 35 LiegTeilG (weggefallen) seit 21.04.2012 weggefallen.

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