§ 19 LiegTeilG

Liegenschaftsteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

§ 19. (1) Der BeschlußBeschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem BauherrnAntragsteller, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

(2) Für Personen, an die der BeschlußBeschluss nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, oder an die er nur in umständlicher Weise zugestellt werden könnte, weil sie sich in einem Staat aufhalten, mit dem der Zustellungsverkehr erfahrungsgemäß schwierig ist, hat das Gericht auf Kosten des BauherrnAntragstellers von Amts wegen Kuratoren zu bestellen. Vor Bestellung eines Kurators ist dem BauherrnAntragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.2008

§ 19. (1) Der BeschlußBeschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem BauherrnAntragsteller, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

(2) Für Personen, an die der BeschlußBeschluss nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, oder an die er nur in umständlicher Weise zugestellt werden könnte, weil sie sich in einem Staat aufhalten, mit dem der Zustellungsverkehr erfahrungsgemäß schwierig ist, hat das Gericht auf Kosten des BauherrnAntragstellers von Amts wegen Kuratoren zu bestellen. Vor Bestellung eines Kurators ist dem BauherrnAntragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

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