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C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-,
Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.
§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:
1. | auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung) | |||||||||
2. | auf | |||||||||
3. | auf |
C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-,
Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.
§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:
1. | auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung) | |||||||||
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