§ 15 LiegTeilG

Liegenschaftsteilungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-,

Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.

§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

1.

auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;

2.

auf Teile einesGrundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind, und zwar auch bei der Herstellung einer solchen Anglage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen GewässerbettesÜbertragung des Eigentumsrechts;

3.

auf Grundstücksresteaufgelassene Straßenkörper, die durch eine solche Anglage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sindWege oder Eisenbahngrundstücke oder das Bett frei gewordener Gewässer.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 06.07.1961 bis 31.12.2008

C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-,

Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.

§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

1.

auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;

2.

auf Teile einesGrundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind, und zwar auch bei der Herstellung einer solchen Anglage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen GewässerbettesÜbertragung des Eigentumsrechts;

3.

auf Grundstücksresteaufgelassene Straßenkörper, die durch eine solche Anglage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sindWege oder Eisenbahngrundstücke oder das Bett frei gewordener Gewässer.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten