§ 15 LiegTeilG

Liegenschaftsteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 15,

Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsauf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
  2. 2.Ziffer 2auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anglage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen Gewässerbettes;
  3. 32.Ziffer 32auf Grundstücksreste, die durch eine solche AnglageAnlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind., und zwar auch bei Übertragung des Eigentumsrechts;
  4. 3.Ziffer 3auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder das Bett frei gewordener Gewässer.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 06.07.1961 bis 31.12.2008
Paragraph 15,

Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsauf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
  2. 2.Ziffer 2auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anglage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen Gewässerbettes;
  3. 32.Ziffer 32auf Grundstücksreste, die durch eine solche AnglageAnlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind., und zwar auch bei Übertragung des Eigentumsrechts;
  4. 3.Ziffer 3auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder das Bett frei gewordener Gewässer.

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