§ 14 LiegTeilG

Liegenschaftsteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

§ 14. (1) Ein Buchberechtigter kann gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen vom TageTag der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn er behauptet, daßdass eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs. 5 4 nicht gegeben ist und er der lastenfreien Abschreibung nicht zugestimmt hat. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Einspruch durch Beschluß zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und der §§ 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurde das Trennstück einem andern Grundbuchskörper zugeschrieben oder wurde aus ihm ein neuer Grundbuchsköper gebildet, so ist der Einspruch in der Einlage dieses Grundbuchskörpers anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß der Abschreibung nachfolgende Eintragungen die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern, wenn dem Einspruche stattgegeben wird. Sie ist nach rechtskräftiger Erledigung des Einspruches von Amts wegen zu löschen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 06.07.1961 bis 31.12.2008

§ 14. (1) Ein Buchberechtigter kann gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen vom TageTag der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn er behauptet, daßdass eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs. 5 4 nicht gegeben ist und er der lastenfreien Abschreibung nicht zugestimmt hat. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Einspruch durch Beschluß zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und der §§ 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurde das Trennstück einem andern Grundbuchskörper zugeschrieben oder wurde aus ihm ein neuer Grundbuchsköper gebildet, so ist der Einspruch in der Einlage dieses Grundbuchskörpers anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß der Abschreibung nachfolgende Eintragungen die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern, wenn dem Einspruche stattgegeben wird. Sie ist nach rechtskräftiger Erledigung des Einspruches von Amts wegen zu löschen.

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