§ 11 LiegTeilG

Liegenschaftsteilungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Der Einspruch eines Buchberechtigten ist auf Antrag für unwirksam zu erklären,

1.

wenn er gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken gerichtet ist, die der Landwirtschaft gewidmet sind, und wenn der Tausch geeignet ist, entweder eine Arrondierung oder eine bessere Bewirtschaftung der Besitztümer der Tauschenden zu bewirken, und wenn

2.

in beiden Fällen die Sicherheit der Forderung, wegen welcher Einspruch erhoben wurde, nach den Bestimmungen des § 1374 a. b. G. B. nicht gefährdet erscheint.

(2) Der Nachweis, daß durch den Grundtausch eine Arrondierung bewirkt wird, kann durch die Katastralmappe, durch ein amtliches Zeugnis der Agrarbehörde oder des Gemeindevorstandes der Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke gelegen sind, oder auf andere glaubwürdige Art geführt werden. Wege oder Bäche heben den Zusammenhang von Grundstücken nicht auf.

(3) Der Nachweis, daß der Tausch geeignet ist, ein bessere Bewirtschaftung zu bewirken, ist durch Beibringung eines amtlichen Zeugnisses der Agrarbehörde zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Der Einspruch eines Buchberechtigten ist auf Antrag für unwirksam zu erklären,

1.

wenn er gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken gerichtet ist, die der Landwirtschaft gewidmet sind, und wenn der Tausch geeignet ist, entweder eine Arrondierung oder eine bessere Bewirtschaftung der Besitztümer der Tauschenden zu bewirken, und wenn

2.

in beiden Fällen die Sicherheit der Forderung, wegen welcher Einspruch erhoben wurde, nach den Bestimmungen des § 1374 a. b. G. B. nicht gefährdet erscheint.

(2) Der Nachweis, daß durch den Grundtausch eine Arrondierung bewirkt wird, kann durch die Katastralmappe, durch ein amtliches Zeugnis der Agrarbehörde oder des Gemeindevorstandes der Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke gelegen sind, oder auf andere glaubwürdige Art geführt werden. Wege oder Bäche heben den Zusammenhang von Grundstücken nicht auf.

(3) Der Nachweis, daß der Tausch geeignet ist, ein bessere Bewirtschaftung zu bewirken, ist durch Beibringung eines amtlichen Zeugnisses der Agrarbehörde zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten