§ 11 LiegTeilG

Liegenschaftsteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Einspruch eines Buchberechtigten ist auf Antrag für unwirksam zu erklären,
    1. 1.Ziffer einswenn er gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken gerichtet ist, die der Landwirtschaft gewidmet sind, und wenn der Tausch geeignet ist, entweder eine Arrondierung oder eine bessere Bewirtschaftung der Besitztümer der Tauschenden zu bewirken, und wenn
    2. 2.Ziffer 2in beiden Fällen die Sicherheit der Forderung, wegen welcher Einspruch erhoben wurde, nach den Bestimmungen des § 1374 a. b. G. B. nicht gefährdet erscheint.in beiden Fällen die Sicherheit der Forderung, wegen welcher Einspruch erhoben wurde, nach den Bestimmungen des Paragraph 1374, a. b. G. B. nicht gefährdet erscheint.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis, daß durch den Grundtausch eine Arrondierung bewirkt wird, kann durch die Katastralmappe, durch ein amtliches Zeugnis der Agrarbehörde oder des Gemeindevorstandes der Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke gelegen sind, oder auf andere glaubwürdige Art geführt werden. Wege oder Bäche heben den Zusammenhang von Grundstücken nicht auf.
  3. (3)Absatz 3Der Nachweis, daß der Tausch geeignet ist, ein bessere Bewirtschaftung zu bewirken, ist durch Beibringung eines amtlichen Zeugnisses der Agrarbehörde zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Einspruch eines Buchberechtigten ist auf Antrag für unwirksam zu erklären,
    1. 1.Ziffer einswenn er gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken gerichtet ist, die der Landwirtschaft gewidmet sind, und wenn der Tausch geeignet ist, entweder eine Arrondierung oder eine bessere Bewirtschaftung der Besitztümer der Tauschenden zu bewirken, und wenn
    2. 2.Ziffer 2in beiden Fällen die Sicherheit der Forderung, wegen welcher Einspruch erhoben wurde, nach den Bestimmungen des § 1374 a. b. G. B. nicht gefährdet erscheint.in beiden Fällen die Sicherheit der Forderung, wegen welcher Einspruch erhoben wurde, nach den Bestimmungen des Paragraph 1374, a. b. G. B. nicht gefährdet erscheint.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis, daß durch den Grundtausch eine Arrondierung bewirkt wird, kann durch die Katastralmappe, durch ein amtliches Zeugnis der Agrarbehörde oder des Gemeindevorstandes der Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke gelegen sind, oder auf andere glaubwürdige Art geführt werden. Wege oder Bäche heben den Zusammenhang von Grundstücken nicht auf.
  3. (3)Absatz 3Der Nachweis, daß der Tausch geeignet ist, ein bessere Bewirtschaftung zu bewirken, ist durch Beibringung eines amtlichen Zeugnisses der Agrarbehörde zu führen.

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