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§ 6. (1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.
§ 6. (1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.