§ 6 LiegTeilG

Liegenschaftsteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 6. (1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.2004

§ 6. (1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.

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